Praxisfremde Vorschriften
Grenzüberschreitende Warenlieferungen zwischen Unternehmern verschiedener EU-Mitgliedstaaten werden vom Empfänger in dessen Land versteuert. Der deutsche Exporteur muss allerdings nachweisen, dass die Ware tatsächlich am Bestimmungsort angekommen ist. Zwar hat der Bundesfinanzhof überzogenen Anforderungen an die Nachweispflicht bestimmte Grenzen gesetzt. Praxisfremde Vorschriften der Finanzverwaltung sorgen aber weiterhin für Verunsicherung und unverhältnismäßigen Aufwand. Beispiel CMR-Frachtbrief: Bei Versendung durch einen Spediteur gilt der Frachtbrief nach Vorgabe des Bundesministeriums für Finanzen auch dann als Ausfuhrnachweis, wenn der Empfänger im Ausland den Eingang der Ware in dem dafür vorgesehenen Feld 24 nicht mit Unterschrift oder Firmenstempel bestätigt hat. Falls beim Prüfer jedoch Zweifel an der Richtigkeit aufkommen, kann er den Frachtbrief als Nachweis ablehnen. Wird beispielsweise vermutet, dass die Spedition eine Ware in betrügerischer Absicht doch nicht über die Grenze gebracht hat, bleibt der schwarze Peter beim Exporteur hängen. „Leidtragender ist dann der Steuerpflichtige in Deutschland, denn die Finanzbehörde gewährt bislang nur selten Vertrauensschutz“, sagt Beck. Probleme drohen aber auch, wenn der deutsche Exporteur die Ware selbst ins EU-Ausland befördert. Hier ist unter anderem eine Empfangsbestätigung des Abnehmers Voraussetzung für die Steuerbefreiung des deutschen Unternehmens. Im Ausland allerdings stößt man damit vielerorts auf Unverständnis. „Weil etwa in Italien schon das Schreiben der Rechnung als Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung gilt, ist das Ausstellen einer Empfangsbestätigung dort nicht selbstverständlich“, kommentiert Jakob Dick, Steuerberater bei Ecovis.
Wichtig: Immer schriftlich
Wird die Ware beim Lieferanten von einem Beauftragten abgeholt, so muss aus der Empfangsbestätigung beziehungsweise aus der Versicherung hervorgehen, dass der Abnehmer ihn mit der Abholung der Ware beauftragt hat und die Lieferung nicht im Rahmen eines Reihengeschäfts erfolgt. Er sollte zudem schriftlich bestätigen, dass er die Ware wirklich über die Grenze bringt. Zwar ist eine schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung nicht zwingend erforderlich. In Zweifelsfällen kann die Finanzverwaltung dann aber eben doch wieder eine solche Vollmacht verlangen. Die kann der Lieferant zu einem späteren Zeitpunkt gerade im Fall eines Betrugs oder einer Pleite des Abnehmers allerdings oft kaum mehr beibringen. „In der Praxis sind deutsche Exporteure trotz aller vermeintlichen Erleichterungen nur dann wirklich auf der sicheren Seite, wenn sie von vornherein alle Beleg- und Buchnachweise erbringen“, so Dick.
Da dürfte sich mancher Exporteur sogar nach den Zeiten vor dem EU-Binnenmarkt zurücksehnen: Da hatte man wenigstens noch den Zollstempel als Nachweis für den Grenzübertritt.
Worüber wir reden sollten
Welche Voraussetzungen sind an die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen geknüpft?
Worauf sollte man bei Versendung durch eine Spedition achten?
Welche Belege müssen bei Beförderung durch das eigene Unternehmen erbracht werden?
Was ist bei Abholung zu beachten?