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Umsatzsteuer: Binnenmarkt mit Hindernissen

Umsatzsteuerprüfer überfrachten deutsche Exporteure bei der Warenausfuhr in EU-Länder mit überzogenem bürokratischem Aufwand und praxisfremden Vorschriften.

(PresseBox) (Berlin, )
Freier Warenverkehr und Gütertausch ohne Zollbarrieren: Viele Unternehmen verbinden mit dem EU-Binnenmarkt die Hoffnung auf Wettbewerbschancen ohne Hindernisse. Die Realität aber sieht häufig anders aus. Noch immer müssen deutsche Exporteure mit zum Teil überflüssigen Vorschriften leben, die kostspieligen Zeitaufwand oder sogar steuerliche Nachteile verursachen. „Selbst die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung des Exporteurs bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind mit hohem bürokratischem Aufwand verknüpft“, sagt Axel Beck, Steuerberater bei Ecovis.

Praxisfremde Vorschriften
Grenzüberschreitende Warenlieferungen zwischen Un­ternehmern verschiedener EU-Mitgliedstaaten werden vom Empfänger in dessen Land versteuert. Der deutsche Exporteur muss allerdings nachweisen, dass die Ware tatsächlich am Bestimmungsort angekommen ist. Zwar hat der Bundesfinanzhof überzogenen Anforderungen an die Nachweispflicht bestimmte Grenzen gesetzt. Praxisfremde Vorschriften der Finanzverwaltung sorgen aber weiterhin für Verunsicherung und unverhältnismäßigen Aufwand. Beispiel CMR-Frachtbrief: Bei Versendung durch einen Spediteur gilt der Frachtbrief nach Vorgabe des Bundesministeriums für Finanzen auch dann als Ausfuhrnachweis, wenn der Empfänger im Ausland den Eingang der Ware in dem dafür vorgesehenen Feld 24 nicht mit Unterschrift oder Firmenstempel bestätigt hat. Falls beim Prüfer jedoch Zweifel an der Richtigkeit aufkommen, kann er den Frachtbrief als Nachweis ablehnen. Wird beispielsweise vermutet, dass die Spedition eine Ware in betrügerischer Absicht doch nicht über die Grenze gebracht hat, bleibt der schwarze Peter beim Exporteur hängen. „Leidtragender ist dann der Steuerpflichtige in Deutschland, denn die Finanzbehörde gewährt bislang nur selten Vertrauensschutz“, sagt Beck. Probleme drohen aber auch, wenn der deutsche Exporteur die Ware selbst ins EU-Ausland befördert. Hier ist unter anderem eine Empfangsbestätigung des Abnehmers Voraussetzung für die Steuerbefreiung des deutschen Unternehmens. Im Ausland allerdings stößt man damit vielerorts auf Unverständnis. „Weil etwa in Italien schon das Schreiben der Rechnung als Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung gilt, ist das Ausstellen einer Empfangsbestätigung dort nicht selbstverständlich“, kommentiert Jakob Dick, Steuerberater bei Ecovis.

Wichtig: Immer schriftlich
Wird die Ware beim Lieferanten von einem Beauftragten abgeholt, so muss aus der Empfangsbestätigung beziehungsweise aus der Versicherung hervorgehen, dass der Abnehmer ihn mit der Abholung der Ware beauftragt hat und die Lieferung nicht im Rahmen eines Reihengeschäfts erfolgt. Er sollte zudem schriftlich bestätigen, dass er die Ware wirklich über die Grenze bringt. Zwar ist eine schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung nicht zwingend erforderlich. In Zweifelsfällen kann die Finanzverwaltung dann aber eben doch wieder eine solche Vollmacht verlangen. Die kann der Lieferant zu einem späteren Zeitpunkt gerade im Fall eines Betrugs oder einer Pleite des Abnehmers allerdings oft kaum mehr beibringen. „In der Praxis sind deutsche Exporteure trotz aller vermeintlichen Erleichterungen nur dann wirklich auf der sicheren ­Seite, wenn sie von vornherein alle Beleg- und Buchnachweise erbringen“, so Dick.
Da dürfte sich mancher Exporteur sogar nach den Zeiten vor dem EU-Binnenmarkt zurücksehnen: Da hatte man wenigstens noch den Zollstempel als Nachweis für den Grenzübertritt.

Worüber wir reden sollten
Welche Voraussetzungen sind an die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen geknüpft?

Worauf sollte man bei Versendung durch eine Spedition achten?

Welche Belege müssen bei Beförderung durch das eigene Unternehmen erbracht werden?

Was ist bei Abholung zu beachten?

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Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familien¬unternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten. Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung.
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