1. Gutachtertätigkeit, Atteste
Die Gutachtertätigkeit sowie das Ausstellen von Attesten sind nur dann steuerfrei, wenn das damit verfolgte Hauptziel der Schutz bzw. die Wiederherstellung der Gesundheit ist. Das ist nicht der Fall bei Gutachten,
• die in Vaterschafts-, Ehelichkeits- und Schadensersatzprozessen erstellt werden;
• die als Grundlage für Versicherungsabschlüsse dienen;
• die über die Berufstauglichkeit und Minderung der Erwerbsfähigkeit Auskunft geben sollen.
Umsatzsteuerpflichtig aufgrund eines fehlenden therapeutischen Zwecks sind auch Atteste über Kindergartentauglichkeit, das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit und Bescheinigungen zur Beantwortung von Versicherungsanfragen.
2. Ästhetische Behandlungen
„Bei ästhetischen Behandlungen richtet sich die Umsatzsteuerpflicht ebenfalls danach, ob im konkreten Fall eine medizinische Indikation der Behandlung vorliegt“, so Koch. Umsatzsteuerpflichtig sind daher im Regelfall beispielsweise Brustvergrößerung und
-verkleinerung, Korrektur kosmetisch störender Nasen, Faltenbehandlungen etc.
3. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
Auch bei diesen Leistungen, die gegen Selbstzahlung der gesetzlich Versicherten angeboten werden, hängt es vom Einzelfall ab, ob sie der Umsatzsteuer unterliegen. Allein die Tatsache, dass die Krankenkasse die Übernahme der Behandlungskosten ablehnt, lässt dabei noch keine Rückschlüsse auf die Umsatzsteuerpflicht zu.
4. Schriftstellerische Tätigkeit, Vortragstätigkeit
Schriftstellerische Tätigkeiten und Vorträge sind immer umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn der Adressat dieser Tätigkeiten medizinisches Fachpublikum ist. „So gut wie jeder Arzt erbringt daher Leistungen, die grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind“, resümiert Ecovis-Steuerberater Koch. Schutz für viele Arztpraxen bietet aber meist die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Betragen die grundsätzlich umsatzsteuerpflichtigen Umsätze einschließlich der Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro und werden diese im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen, sind die steuerpflichtigen Umsätze nach der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit.
„Allerdings können auch Ärzte unter Umständen zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet sein, wenn sie die Kriterien der Kleinunternehmerregelung erfüllen“, warnt Ecovis-Steuerberater Koch. Denn das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren bewirkt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, der die Mehrwertsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt abführen muss. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt dem Reverse-Charge-Verfahren Bedeutung zu, da es das Besteuerungsverfahren erleichtert. So müssen Ärzte beispielsweise bei folgenden Sachverhalten die Umsatzsteuer selbst gegenüber dem Finanzamt melden und bezahlen:
• Nutzung medizinischer Datenbanken eines im Ausland ansässigen Unternehmens;
• Leasing medizinischer Geräte von im Ausland ansässigen Unternehmen;
• Erwerb von Gold mit einer bestimmten Beschaffenheit.
Fazit:
Ärzte sollten, was die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht anbelangt, aufmerksam sein und bei den von ihnen erbrachten Leistungen stets im Auge behalten, ob sich die steuerpflichtigen Umsätze noch innerhalb der Kleinunternehmergrenze befinden“, so Koch. Weiterhin ist es hilfreich zu wissen, dass beim Einkauf von Waren bzw. Dienstleistungen im Ausland eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft eintritt.