Stress mit den Steuersätzen gibt es immer dann, wenn der Landwirt mehr tut, als nur seine Produkte zu verkaufen. Die Erzeugnisse können bei einem Pauschalierer den Steuersätzen von 5,5 oder 10,7 bzw. 7 oder 19 Prozent unterliegen. Als Regelbesteuerer rechnet er überwiegend mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Erbringt er aber über die reine Lieferung hinaus Dienstleistungen wie die Zubereitung von Speisen, muss sorgfältig geprüft werden, welche Steuersätze gelten. Wendet der Landwirt auf die Umsätze mit seiner Urproduktion die Umsatzsteuerpauschalierung an, muss als Erstes festgehalten werden, dass die Lieferung zubereiteter Speisen wie auch die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang damit nicht mehr pauschalierungsfähig ist.
Der Landwirt ist dann voller Unternehmer, der im Rahmen der Regelbesteuerung Mehrwertsteuer ans Finanzamt abzuführen hat. Und werden die Umsätze mit Endkunden erzielt, die keine Vorsteuer abziehen können, kann der Landwirt die Steuerbeträge dem Abnehmer nicht kostenneutral in Rechnung stellen! Die höhere Steuer schmälert – bei gleichem Preis – den Gewinn.
Lieferung oder Dienstleistung, das ist hier die Frage!
Nach neuer Sicht der Finanzrichter stellt der Verkauf von Speisen eine umsatzsteuerliche Lieferung mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent dar, wenn nach Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers lediglich „standardisierte“ Speisen verkauft werden. Die sieben Prozent gelten auch dann, wenn einfache Verzehrtheken oder sogenannte Stehboards bzw. Wandtresen vorhanden sind, die nach der Rechtsprechung als behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen bezeichnet werden.
Ermäßigte Steuer für den Verkauf an Imbisswagen
Im Einzelnen hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Verkauf von Bratwurst, Currywurst, Pommes etc. an Imbissständen und Schwenkgrills, an denen Ablagebretter zum Verzehr der Speisen angebracht waren, ermäßigt zu besteuern ist. Ebenso der Verkauf von Popcorn und Chips in einem Kinofoyer, in dem sich Stehtische, Barhocker, Sitzbänke, Stühle und sogenannte Stehboards befanden. Für Landwirte wichtig ist die dritte Entscheidung, nämlich dass der Verkauf von verzehrfertig zubereiteten Speisen auf Wochenmärkten an Imbisswagen, die über ein umlaufendes Brett zum Verzehr an Ort und Stelle sowie ein Dach zum Schutz der Kunden vor der Witterung verfügten, keine 19 Prozent Mehrwertsteuer auslöst.
In allen drei Urteilen fanden die Richter, dass die Dienstleistungselemente, zu denen auch die Zubereitung der Speisen wie Braten und Aufwärmen gehört, nicht überwiegen und somit insgesamt Lieferungen von Nahrungsmitteln unter Anwendung des Steuersatzes von sieben Prozent vorlagen. Handelt es sich also um standardisierte Speisen und stehen nur behelfsmäßige Vorrichtungen für die Kunden zum Verzehr an Ort und Stelle bereit, bleibt es bei der umsatzsteuerlich begünstigten Lieferung. Weitere Dienstleistungselemente können aber den Ausschlag zu 19 Prozent Umsatzsteuer geben, zum Beispiel ein Kellnerservice und Bedienung, Präsentation der Speisen, geschlossene Räumlichkeiten oder eine Garderobe.
Tipp für die Praxis
Ist der Steuersatz in Grenzfällen bei Umsätzen mit Endkunden unklar, können die Preise weiterhin mit 19 Prozent Umsatzsteuer kalkuliert und so in die Umsatzsteuer-Voranmeldung übernommen werden. Die Umsatzsteuerbescheide sind dann offenzuhalten, bis Klarheit herrscht, etwa weil die Rechtsprechung dann entschieden oder sich die Finanzverwaltung hierzu eine Meinung gebildet hat. Sie können aber auch die Preise mit 19 Prozent kalkulieren und mit nur 7 Prozent in die Voranmeldung übernehmen. Hier besteht jedoch ein Zinsrisiko, wenn die Umsätze nachträglich mit 19 Prozent versteuert werden müssen. Die zweite Variante erfordert, dass der Landwirt keinen offenen Steuerausweis in seinen Rechnungen vornimmt, denn dann schuldet er immer die ausgewiesene Steuer, hier 19 Prozent.