In den Jahren 2005 bis 2008 führte der Landwirt für alle Einnahmen, auch für die Umsätze aus der Pferdepension, keine Steuerbeträge ans Finanzamt ab. Er wendete also nicht nur auf die Umsätze aus der Landwirtschaft, sondern auch auf die Einnahmen aus der Pferdepension die Durchschnittsbesteuerung nach Paragraf 24 UStG an.
Fohlenpension und Gnadenhöfe: Mehrwertsteuer ungeklärt
Das Finanzamt versagte dies nach einer Betriebsprüfung, schätzte die Einnahmen des Landwirts aus der Pensionspferdehaltung auf jährlich 5.000 bzw. 7.000 Euro und unterwarf diese dem Regelsteuersatz. Den gegen die Umsatzsteuernachforderungen eingelegten Einspruch verwarf das Finanzamt, weshalb der Landwirt zum Nürnberger Finanzgericht ging. Er wusste zwar, dass die obersten Finanzrichter in München zuletzt noch 2011 die „normalen“ Pferdepensionsbetriebe abgeurteilt hatten mit der Begründung, Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung unterlägen dem Regelsteuersatz mit 19 Prozent, weil Reitpferde keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind und auch nicht der landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen seien. Unser Landwirt aber sah sich von dieser Entscheidung nicht betroffen. Denn das Urteil beträfe nur Reitpferde, die für Nicht-Landwirte aufgezogen und gehalten würden.
Er aber erziele Umsätze aus der Fohlenaufzucht, die damit weiter wie die landwirtschaftliche Urproduktion nicht der Regel-, sondern der günstigen Durchschnittssatzbesteuerung nach Paragraf 24 zu unterwerfen seien. Die von ihm aufgezogenen Fohlen seien noch keine Reitpferde und deshalb habe er eine Lohntieraufzucht betrieben, die genauso zu behandeln sei wie die von Kälbern, Schweinen oder Geflügel. Die fränkischen Finanzrichter stellen sich aber trotz der berechtigten Argumentation des Landwirts nicht auf seine Seite. Sie teilen uneingeschränkt die Auffassung der Finanzverwaltung und verallgemeinern damit den Urteilsspruch der Münchner obersten Finanzrichter, dass die Regelbesteuerung nicht nur für „normale“ Reitpferde gilt, sondern für alle Pensionsleistungen, egal welche Pferde eingestellt werden.
Nur „landwirtschaftliche“ Pferde begünstigt
Auch die besonderen Pensionsleistungen unterliegen der Regelbesteuerung, unabhängig davon, ob es sich bei den eingestellten Tieren um Fohlen, um Rekonvaleszenten oder um Gnadenbrotpferde handelt. Bei allen diesen Pferden handelt es sich immer noch um Privatpferde, die keiner landwirtschaftlichen Nutzung dienen sollen. Die aber ist Voraussetzung für die Durchschnittssatzbesteuerung.
Die Finanzrichter räumen zwar ein, dass die betroffenen Pferde des Landwirts von den vom Bundesfinanzhof bisher entschiedenen Fällen abweichen, weil sie entweder noch nicht oder nicht mehr zur Ausübung des Reitsports geeignet sind und der Landwirt auf seinem Hof auch keine Reithalle oder Reitbahn zur Ausübung des Reitsports anbot. Das aber ist nach Auffassung des Nürnberger Finanzgerichts nicht entscheidend. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass es sich bei den eingestellten Tieren nicht um solche handelt, die landwirtschaftlich genutzt werden, werden sollen oder genutzt wurden.
Fazit:
Für Pferdepensionsbetriebe gilt: Ein umsatzsteuerlich begünstigtes „Hüten, Züchten und Mästen von Vieh“ erfordert, dass die Leistungen des Betriebsinhabers landwirtschaftlichen Zwecken dienen. In allen anderen Fällen, auch bei Fohlenpensionen und Gnadenhöfen, ist Mehrwertsteuer abzuführen. Mangels Vieheigenschaft der Freizeitpferde ist der volle Steuersatz von 19 Prozent fällig.