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Unterlassungsurteil gegen Teilgemeinschaftspraxis von Allgemeinmedizinern und Radiologen

Teil-Berufsausübungspraxen von Allgemeinärzten und Radiologen stellen ein Risiko dar. Ein Unterlassungsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen: 6 U 15/11) gibt Anlass, Vorsicht walten zu lassen.

(PresseBox) (Berlin, )
Vor dem Landgericht Mosbach hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. auf Unterlassung der Weiterführung einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft von Allgemeinmedizinern und Radiologen geklagt, weil diese gegen die §§ 31 und 18 Abs. 1 der Berufsordnung für Ärzte verstoße. In der beklagten Gemeinschaftspraxis hatten sich 30 Ärzte, darunter vier Radiologen, zur gemeinsamen standortübergreifenden privatärztlichen Tätigkeit zusätzlich zu ihren bisherigen Praxen zusammengeschlossen.

Nachdem die Wettbewerbszentrale vor dem LG Mosbach unterlag, legte sie vor dem OLG Karlsruhe Berufung ein – mit Erfolg. Dieses stützte seine Entscheidung auf die §§ 31 und 18 Abs. 1 Berufsordnung für Ärzte. Danach liegt eine Umgehung des Verbots der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt zum Beispiel dann vor, wenn sich der Beitrag eines beteiligten Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen beschränkt, die von den übrigen Mitgliedern einer Gemeinschaftspraxis veranlasst sind, oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von den Gesellschaftern persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der bildgebenden Verfahren, stellt hierbei keinen Leistungsanteil dar. Das OLG Karlsruhe sah in dieser Regelung keine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit der Ärzte. Es überwiege das Interesse der Allgemeinheit, dass Patienten allein aufgrund medizinischer Gesichtspunkte und nicht aus wirtschaftlichen Interessen einem Leistungserbringer im Gesundheitswesen zugewiesen werden.

Die Berufsordnung verbietet damit nicht generell den Zusammenschluss von beispielsweise Radiologen und anderen Ärzten zu einer Teilgemeinschaftspraxis. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Beitrag der Radiologen nicht über die Erbringung medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Gesellschafter hinausgeht. Entscheidend ist also, ob die Radiologen im Rahmen der Teilgemeinschaftspraxis noch weitere abrechenbare ärztliche Leistungen erbringen. Wenn nicht, ist für den vertragsärztlichen wie für den privatärztlichen Bereich von solchen Konstellationen dringend abzuraten. Ansonsten setzen sich die Gesellschafter wettbewerbs- und berufsrechtlichen Sanktionen aus. Zudem könnte der Verstoß gegen die Berufsordnung die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags nach sich ziehen.

Fazit:
Vor Teil-Berufsausübungsgemeinschaften, in denen Radiologen nur medizinisch-technische Leistungen auf Veranlassung der anderen beteiligten Ärzte erbringen, wird gewarnt. Eine Überprüfung bereits eingegangener oder geplanter Kooperationen dieser Art ist daher ratsam.

Autorin: Patrizia Nusko, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in Landshut

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Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewährleistet, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.

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