300 Euro zum Ausgleich der hohen Energiekosten
Mit dem Steuerentlastungsgesetz will die Regierung die hohen Energiekosten abfedern. Darin enthalten sind 300 Euro Energiepreispauschale. Auszahlen müssen Arbeitgeber die 300 Euro an ihre Arbeitnehmer in der Regel mit dem Septembergehalt. „Was sich einfach anhört, ist in der Praxis aufwendig“, fasst Steuerberater Andreas Islinger zusammen. „Wer jetzt im August nicht richtig handelt, kriegt die Energiepreispauschale nicht vom Finanzamt erstattet.“ Dies gilt zumindest für Unternehmen, die ihre Lohnsteuer-Anmeldung monatlich abgeben. Denn anzumelden ist die Energiepreispauschale bereits mit der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022. Eine Ausnahme gilt für Arbeitgeber, die ihre Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgeben. Diese Arbeitgeber können noch bis 10.10.2022 die Energiepreispauschale beantragen.
Der Aufwand ist erheblich
Doch damit nicht genug: In der Praxis müssen Arbeitgeber viele Details beachten:
- Bei jedem Minijobber müssen Arbeitgeber nachfragen, ob es sich um das erste Dienstverhältnis – also den Hauptjob – handelt. Denn nur im ersten Dienstverhältnis dürfen Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen.
- Bei Mitarbeitenden in Elternzeit muss der Arbeitgeber abfragen, ob sie Elterngeld beziehen. Denn nur bei Bezug von Elterngeld darf der Arbeitgeber die Pauschale noch auszahlen. Arbeitnehmer in Elternzeit ohne Elterngeldbezug gehen leer aus.
- Arbeitgeber, die eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, haben ein Wahlrecht: Sie müssen die Energiepreispauschale nicht auszahlen, aber sie können.
Unternehmerinnen und Unternehmer bekommen die Energiepauschale ebenfalls. Dazu setzt das Finanzamt die Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide um 300 Euro herab. Die Finanzverwaltung verschickt im August automatisch korrigierte Bescheide. Selbstständige müssen nichts weiter unternehmen. Unternehmer zahlen zwar jetzt 300 Euro weniger Einkommensteuer-Vorauszahlungen, sollten aber beachten, dass sie die 300 Euro in der Steuererklärung für 2022 noch versteuern müssen.
Wer bekommt die Energiepreispauschale?
Arbeitnehmer erhalten unter den folgenden Voraussetzungen die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt:
- Arbeitnehmer sind unbeschränkt steuerpflichtig, das heißt, sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Es besteht am 01.09.2022 ein Arbeitsverhältnis.
- Der Arbeitslohn wird mit Steuerklasse I bis V abgerechnet oder es liegt ein pauschal besteuerter Minijob vor und der Minijobber hat bestätigt, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt.
- Ihr Arbeitgeber gibt eine Lohnsteuer-Anmeldung ab und macht nicht von seinem Wahlrecht bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung Gebrauch.
Alle Arbeitnehmer, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gehen erst einmal leer aus. Arbeitgeber dürfen dann die Energiepreispauschale nicht auszahlen. In den meisten Fällen kann aber die Energiepreispauschale über die Steuererklärung beantragt werden.
Folgende Personenkreise bekommen aber weder über einen Arbeitgeber noch über die Steuererklärung eine Auszahlung:
- Rentner ohne Nebenjob.
- Ausländische Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Personen, die 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit und aktiver Arbeitnehmertätigkeit haben.
- Pauschal besteuerte kurzfristig Beschäftigte.
- Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt oder bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung auf die Auszahlung verzichtet hat.
- Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 kein Arbeitsverhältnis haben. Beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer am 01.09.2022 arbeitslos ist und erst am 05.09.2022 wieder zu arbeiten beginnt.