Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit dem deutschen Urlaubsrecht beschäftigt. Er hat zum wiederholten Mal arbeitnehmerfreundlich entschieden. Bereits in der Vergangenheit hatte er entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche nicht automatisch verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Zum Jahresende können Urlaubsansprüche nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet hat, nachdem der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mitgeteilt hat, dass er Urlaub nehmen kann. Kommt der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nicht nach, verfällt der Urlaub nicht.
Ab wann die Verjährung von Urlaubsanspruch läuft
Nun hat der EuGH entschieden, dass Urlaubsansprüche zwar nach drei Jahren verjähren können. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber jeweils für den jährlichen Urlaubsanspruch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beschäftigten über ihre bestehenden Urlaubsansprüche und die Verjährungsfrist informiert sind.
Arbeitgeber müssen regelmäßig über Urlaubsansprüche informieren
„Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer deshalb regelmäßig an ihre Resturlaubsansprüche erinnern“, rät Gunnar Roloff. Anderenfalls drohen hohe Nachzahlungen. „Häufig stellen Arbeitnehmer zum Ende eines Arbeitsverhältnisses finanzielle Forderungen“, berichtet Roloff aus der Praxis. So war es auch in einem Fall, den der EuGH zu entscheiden hatte. Die Arbeitnehmerin hatte hier nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung von mehr als 100 Urlaubstagen verlangt, denn der Arbeitgeber hatte sie nicht aufgefordert, Urlaub zu nehmen oder sie darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub zum Jahresende verfallen kann. Damit entfielen auch die jeweiligen Verjährungsfristen. Sie kann nun mit einer Zahlung von beinahe 20.000 Euro rechnen.
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