Im vorliegenden Fall verlangte eine Patientin das bereits an den Zahnarzt bezahlte Honorar in Höhe von 12.000 Euro für eine zahnprothetische Behandlung zurück. Sie bemängelte den provisorischen Zahnersatzes und teilte ihrem Zahnarzt mit, dass sie sich für eine Neuherstellung bei einem anderen Zahnarzt entschieden hat.
Der Zahnarzt war nicht bereit das empfangene Honorar zurückzuzahlen, so dass die Patientin Klage erhob. Der BGH hat den Fall nicht entschieden, sondern die Angelegenheit wegen unzureichender Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er stellte jedoch fest, dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars aus § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB bestehen kann, wonach der Dienstverpflichtete – hier der Zahnarzt – eine im Voraus für einen späteren nach der Kündigung liegenden Zeitpunkt entrichtete Vergütung zurückzuerstatten hat.
Ein Rückforderungsanspruch ist aber nur möglich, wenn der Zahnarzt durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten veranlasst hat und die bisherigen zahnärztlichen Leistungen deshalb für den Patienten kein Interesse mehr haben. Dabei muss das vertragswidrige Verhalten nicht schwerwiegend sein, andererseits ist aber auch nicht jeder geringfügige Verstoß ausreichend. Der erforderliche Interessenwegfall liegt vor, wenn der Patient die Arbeiten des Zahnarztes nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also nutzlos geworden sind bzw. ein Nachbehandler nicht auf die Leistungen des Vorbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung gegenüber einer Neuherstellung Behandlungsaufwand ersparen kann.
Fazit:
Bei Klagen bezüglich der Rückforderung von zahnärztlichem Honorar sollte sich der Arzt bewusst sein, dass der Patient die Beweislast für die Nutzlosigkeit der Leistung trägt, wobei diese Frage in der Regel durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein wird.
Autorin: Isabel Wildfeuer, Rechtsanwältin bei Ecovis in München
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