Das Hamburgische Berufsgericht für die Heilberufe erteilte dem Arzt deswegen einen Verweis und belegte ihn mit einer Geldbuße von 1.500 Euro, da es einen Verstoß gegen die Fachgebietsbeschränkung annahm. In zweiter Instanz wurde diese Entscheidung bestätigt. Erst das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 1. Februar 2011 (Az: 1 BVR 2383/10) festgestellt, dass die in den Berufsordnungen festgelegte strenge Beschränkung auf die Fachgebietsgrenzen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Arztes darstellt und damit gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung verstößt.
Ziel der Beschränkung des Arztes auf das jeweilige Fachgebiet ist die Aufrechterhaltung seiner speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten. Wer nur auf seinem Fachgebiet tätig ist, hat durch diese spezialisierte Tätigkeit in besonderem Maße die Möglichkeit, seine fachärztlichen Fähigkeiten durch ständige Übung weiter zu schulen und seine Fachkenntnisse zu aktualisieren.
Laut BVerfG ist dieser Zweck aber nicht dadurch gefährdet, dass ein Facharzt neben den Tätigkeiten seines Fachgebietes auch fachfremde ärztliche Tätigkeiten ausübt, die im Vergleich zu der spezialisierten Tätigkeit nur einen geringen Umfang ausmachen. Es genügt insoweit, dass die fachärztliche Tätigkeit den deutlich überwiegenden Teil der Gesamttätigkeit ausmacht.
Fazit:
Das Urteil gilt für alle ärztlichen Leistungen, die privat abgerechnet werden können. Die Behandlung von Patienten, die Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, ist nicht betroffen. Ärzte haben somit nun die Möglichkeit, in begrenztem Umfang in allen Fachbereichen privatärztlich tätig zu sein und die erbrachten Leistungen nach der GOÄ abzurechnen.
Autorin: Anna Brix, Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München
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