Der Fall
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Arzt während des Ruhens seiner Approbation keinen Vergütungsanspruch hat und er bereits erhaltene Vergütungen zurückzahlen muss. Im verhandelten Fall hat die Behörde das Ruhen der Approbation wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Mediziners angeordnet. Der Arzt wurde zur Rückgabe der Approbationsurkunde aufgefordert. Er durfte deshalb bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht als Arzt tätig sein. Gleichwohl war er in der Folge an mehr als 1.000 Operationen beteiligen, davon in etwa der Hälfte der Fälle als erster Operateur. Seinen Arbeitgeber informierte der Arzt erst etwa vier Jahre später über das Ruhen seiner Approbation. Er behauptete, erst infolge einer weiteren Aufforderung zur Rücksendung der Approbationsurkunde Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt zu haben.
Die Entscheidung
Das Krankenhaus zahlte dem Arzt daraufhin keine Vergütung mehr. Der Arzt forderte jedoch die Zahlung ein. Das Krankenhaus verlangte widerklagend die Rückzahlung der letzten sechs Gehälter. Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage des Arztes ab und gab der Widerklage des Krankenhauses statt. „Das Arbeitsgericht begründet die Entscheidung damit, dass der Arzt die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe und diese aufgrund des Ruhens der Approbation auch nicht erbringen konnte“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock. Die geleisteten Gehaltszahlungen hat das Krankenhaus deshalb ohne rechtlichen Grund geleistet, sodass dieses zur Rückforderung berechtigt sei. Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers kann deshalb nicht erfolgen, weil ihnen kein positiver Wert beizumessen ist. Auch drohen dem Krankenhaus potenzielle Regressforderungen seitens der Krankenkassen. „Das Arbeitsgericht wies auch den Einwand des Arztes als unbeachtlich zurück, er habe keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt“, führt Roloff weiter aus. Eine Unkenntnis wäre auf ein pflichtwidriges Verhalten des Arztes zurückzuführen.
Was Ärzte und deren Arbeitgeber wissen sollten
„Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin sollte Arbeitgebern Anlass geben, den Status der Approbation regelmäßig abzufragen“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Tim Müller in München. Hierfür bietet sich das jährliche Personalgespräch an. Arbeitsrechtler Roloff rät sogar dazu, „den Arzt arbeitsvertraglich zur Mitteilung hinsichtlich bestehender Probleme mit der Approbation zu verpflichten.“
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