Vermögenswerte aus dem Risiko nehmen
Bei Unternehmern liegen Berufliches und Privates oft dicht beieinander. Immer wieder wird privates Kapital in den Betrieb investiert während gleichzeitig die Erträge aus dem für später geplanten Verkauf oder die Beteiligung an den Erträgen der Firma für die Ruhestandssicherung vorgesehen sind. Ebenso droht stets die Gefahr, dass der Unternehmer auch mit seinem privaten Vermögen im Zuge einer Firmenkrise in Anspruch genommen wird. Einzelunternehmer etwa haften schlimmstenfalls bis zur Existenzgefährdung für die Verbindlichkeiten der Firma. Und selbst wer durch die Rechtsform GmbH oder GmbH & Co. KG gewisse Schutzzäune errichtet hat, ist gegen Risiken nicht gefeit. Denn geschäftsführende Gesellschafter bürgen – oft sogar zusammen mit der Ehefrau – nicht selten für den betrieblichen Kredit. Zudem sieht sich der Unternehmer im Fall der Insolvenz gerade dann weitgehenden Haftungsansprüchen des Insolvenzverwalters ausgesetzt, wenn er sich durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft schützen wollte. Häufig fordern die Banken auch gleich noch die Lebensversicherung und private Immobilien als Sicherheiten ein. Eine regelmäßige Bestandsaufnahme ist daher immens wichtig. Gleiches gilt, wenn neue Finanzierungen anstehen. „In beiden Fällen sollte man klar und eindeutig festlegen, welche Vermögenswerte man grundsätzlich von den Rechten Dritter ausnehmen oder befreien will“, sagt Häusler.
Handlungsbedarf besteht jetzt
Oberste Priorität sollte der Altersvorsorge, der Zukunftssicherung der Kinder und der Hinterbliebenenvorsorge für den Todesfall gelten. Diese Ziele im Blick bietet es sich möglicherweise an, das Eigentum am Wohnhaus auf den nicht haftenden Ehepartner
zu übertragen oder Familienmitgliedern konkrete Nutzungs- oder Rentenrechte einzuräumen. Auch Ansprüche aus der Lebensversicherung können aus der Haftung für betriebliche Verbindlichkeiten herausgenommen werden, zum Beispiel durch Einräumung von Bezugsrechten oder gar Übertragung. Auf diese Ansprüche haben Gläubiger bei richtiger Gestaltung dann keinen Zugriff mehr. Allerdings sind stets auch die Folgen hinsichtlich der steuerlichen Belastung und der persönlichen Liquiditätslage zu berücksichtigen. Zudem gestattet das sogenannte Anfechtungsrecht Gläubigern und Insolvenzverwaltern, rechtliche Gestaltungen anzugreifen, wenn „kurz vor Torschluss” Vermögenswerte auf Familienmitglieder übertragen wurden. Ebenso gilt es, möglichen familiären Konflikten vorzubeugen, insbesondere einer Scheidung. Dem Mandanten ist nicht geholfen, wenn sein Vermögen zwar vor dem Zugriff von Gläubigern gerettet, nun aber dem (Ex-)Partner schutzlos ausgeliefert ist. Gleiches gilt für das Finanzamt. All dies erfordert in aller Regel die Unterstützung durch versierte Rechts- und Steuerberater. Mindestens ebenso wichtig ist es, die Maßnahmen zum Schutz des Vermögens frühzeitig zu treffen. „Der Handlungsbedarf besteht jetzt. Denn die notwendigen Verträge müssen
weitgehend insolvenzsicher gestaltet sein, wenn sie im Ernstfall greifen sollen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Thomas Schinhärl.
Konzepte gründlich vorbereiten
Das ist umso wichtiger, als gerade Vermögensübertragungen an Angehörige und nahestehende Personen innerhalb bestimmter – mehrere Jahre umfassender – Zeitspannen von Gläubigern und Insolvenzverwaltern angefochten werden können. Zudem bedarf die Konzeption einer gründlichen Vorbereitung, zumal Unternehmer meist ein ganzes Bündel von Zielen bis hin zum generationenübergreifenden Vermögensschutz erreichen wollen. Ein Lösungsweg ist zum Beispiel die Gründung einer vermögenstragenden Familiengesellschaft, in die man seine Kapital- und Immobilienanlagen einbringt. Der Clou dabei: Der Unternehmer kann diese Vermögenswerte durch die flexible Festlegung der Gesellschafteranteile am Familienpool Schritt für Schritt an die Nachfolger übertragen. Kapital- und Stimmrechts- und Ertragsanteile der Familiengesellschaft sind idealerweise so strukturiert, dass Erträge und Handlungsmacht beim aktiven Unternehmer verbleiben. Im Fall des Zugriffs von Gläubigern bleibt die Familie als Gesellschafter unter sich. Der in Anspruch genommene Gesellschafter scheidet möglichst mit wenig Abfindung aus der Gesellschaft aus. Nicht minder wichtig: Über eine Zuteilung der Gewinne an die als Gesellschafter fungierenden Kinder können deren Freibeträge und niedrigere Grenzsteuersätze zu einer Minderung der fiskalischen Belastung genutzt werden. „Eine rechtliche und steuerliche Gestaltungsberatung ist bei diesen wie bei vielen anderen Aspekten allerdings unverzichtbar“, sagt Schinhärl.
Bankenverträge auf den Prüfstand
Gerade in wirtschaftlich wieder besseren Zeiten lohnt es sich auch, die mit der Bank getroffenen Finanzierungsvereinbarungen zu überprüfen. Müssen wirklich in gleichem Umfang wie bisher Sicherheiten bereitgestellt werden? Und sind diese Sicherheiten noch angemessen bewertet? „In konstruktiven Gesprächen mit der Bank lassen sich unter Beteiligung unabhängiger Experten oft deutliche Verbesserungen erzielen“, sagt Dr. Tobias Schulze, Ecovis-Rechtsanwalt. Als Resultat können möglicherweise einzelne Vermögensgegenstände wie das Wohnhaus aus der Haftung genommen werden. Zudem kann man darauf pochen, dass die Sicherheiten eindeutig einzelnen Krediten zugeordnet sind und nach deren Tilgung auch zurückübertragen werden. Nicht zuletzt bietet es sich darüber hinaus je nach Stadium des Nachfolgeprozesses an, Teile der Haftung vom Inhaber auf den Nachfolger zu übertragen. Doch unabhängig davon, an welcher Schraube zur Sicherung des Vermögens gedreht wird: „Der Weckruf der Krise sollte auch in Zeiten des Aufschwungs nicht verhallen”, so Schulze.
Worüber wir reden sollten
” Sind wesentliche Werte Ihres Vermögens vor dem Zugriff bestehender oder künftiger Gläubiger geschützt?
” Entsprechen die von der Bank georderten Sicherheiten dem aktuellen Stand der Verbindlichkeiten?
” Wie lassen sich der Schutz des Vermögens und eine vorausschauende Nachfolgeplanung möglichst optimal verbinden?
” Sind alle das Vermögen betreffenden Verträge unanfechtbar und insolvenzsicher?