• Als generelle Verfolgungsverjährung gelten künftig zehn Jahre, bisher waren es in der Regel fünf Jahre.
• Zum 1. Januar 2015 sinkt die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Strafzuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro je Tatbestand (pro Jahr und Steuerart).
• Die Höhe der Strafzuschläge steigt von derzeit jeweils 5 Prozent
o auf 10 Prozent bei 25.000 bis 100.000 Euro hinterzogenen Steuern,
o auf 15 Prozent bei 100.000 bis 1 Million Euro,
o auf 20 Prozent bei über eine Million Euro.
• Strafbefreiung besteht künftig nur noch, wenn auch die Zinsen in Höhe von jährlich 6 Prozent der hinterzogenen Steuern bezahlt werden.
• Zudem wird klargestellt, dass auch eine Umsatzsteuer- sowie Lohnsteuer-Nachschau die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige aufhebt.
Schmerzhafter Aufpreis
Wie hoch die Strafzuschläge bei Selbstanzeigen künftig sein können, zeigen einige Beispiele:
• Herr M. hat pro Jahr 30.000 Euro Einkommensteuer hinterzogen: Wenn er seine Selbstanzeige noch dieses Jahr bei seinem Finanzamt einreicht, muss er keine Zuschläge bezahlen, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Ab 1. Januar 2015 ist er trotz Selbstanzeige nur noch steuerfrei, wenn er einen Strafzuschlag von jährlich 3.000 Euro entrichtet.
• Frau B. hat pro Jahr 60.000 Euro Einkommensteuer hinterzogen: Wenn sie ihre Selbstanzeige noch 2014 erstellt, muss sie einen Strafzuschlag von 3.000 Euro jährlich bezahlen, ab 1. Januar 2015 verdoppelt sich dieser Betrag auf 6.000 Euro.
• Herr F. hat in einem Jahr Einkommensteuer in Höhe von 1,1 Mio. Euro hinterzogen: Wenn er die Selbstanzeige noch 2014 einreicht, muss er einen Zuschlag von 55.000 Euro entrichten, um die Strafverfolgung zu vermeiden. Ab 1. Januar 2015 wären es 220.000 Euro.