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Versorgungsauftrag: Teilzulassung schließt Vollzeitanstellung aus

(PresseBox) (Berlin, )
Die Möglichkeit, sich auf einem halben Vertragsarztsitz niederzulassen, wird besonders von angestellten Klinikärzten genutzt. Bislang ungeklärt war aber, in welchem Umfang zusätzlich zum hälftigen Versorgungsauftrag eine weitere Tätigkeit ausgeübt werden kann. Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13. Oktober 2010 (Az. B 6 KA 40/ 09 R) entschieden, dass eine Teilzulassung nicht mit einer Vollzeitanstellung vereinbar ist. „Bei einem vollen vertragsärztlichen Versorgungsauftrag (Vollzulassung) war bereits klar, dass der Arzt aufgrund der Zulassung verpflichtet ist, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben“, sagt Anna Brix, Ecovis-Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht. Vollzeitige Tätigkeit bedeutet hier, dass die vertragsärztliche Niederlassung den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Eine Nebentätigkeit bei vollem Versorgungsauftrag darf nach ständiger Rechtsprechung des BSG daher nur im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden.

Im neuen Urteil zum hälftigen Versorgungsauftrag (Teilzulassung) hält das BSG an der bisherigen Rechtsprechung fest und überträgt die Grundsätze zur Vollzulassung auf die Teilzulassung. Im Fall eines Psychotherapeuten, der neben seiner vollzeitigen Tätigkeit als Beamter mit einer Teilzulassung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen wollte, urteilte das Gericht, dass er seine Wochenarbeitszeit als Beamter auf 26 Stunden pro Woche reduzieren muss. Grund der Entscheidung: Neben einer Vollzeitanstellung kann ein regelmäßiges Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu für solche Behandlungen üblichen Zeiten nicht angeboten werden. Eine halbe Zulassung als Psychotherapeut ist somit nicht mit einer Vollzeitanstellung als Beamter vereinbar.

Die Problematik einer eventuellen Interessen- und Pflichtenkollision der vertragsärztlichen Tätigkeit mit anderweitigen Nebentätigkeiten, die das BSG in seinem Urteil zum vollen Versorgungsauftrag ausführlich erörtert hat, ist auch für die Teilzulassung relevant. „Denn das BSG hatte dabei eine Pflichtenkollision festgestellt, wenn sich die anderweitige psychotherapeutische Tätigkeit und die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit vermischen und sich dies nachteilig für die Versicherten und die Kostenträger auswirken kann“, erklärt Ecovis-Rechtsanwältin Brix. Inwieweit sich das BSG auch in diesem Fall mit der Problematik einer Pflichtenkollision auseinandergesetzt hat, müssen die bislang nicht veröffentlichten Entscheidungsgründe zum Urteil zeigen.

FAZIT:
”Die Entscheidung des BSG bringt Rechtssicherheit für alle Ärzte, die zusätzlich zu ihrer Anstellung an einer Klinik, im MVZ oder in einer Arztpraxis eine vertragsärztliche Tätigkeit anstreben“, so Brix. „Es ist dabei zu beachten, dass auch die Teilzulassung dazu verpflichtet, die Wohnung so zu wählen, dass der Vertragsarzt für die ärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht (Residenzpflicht).“

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Ärzte, Gemeinschaftspraxen sowie Medizinische Versorgungszentren, Krankenhäuser, Pflegeheime und Apotheken sind unter den von Ecovis beratenen Branchen stark vertreten. Über 2.000 Unternehmen aus dem Bereich Gesundheit/Medizin zählen zu den Mandanten von Ecovis. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten. Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung.
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