Im neuen Urteil zum hälftigen Versorgungsauftrag (Teilzulassung) hält das BSG an der bisherigen Rechtsprechung fest und überträgt die Grundsätze zur Vollzulassung auf die Teilzulassung. Im Fall eines Psychotherapeuten, der neben seiner vollzeitigen Tätigkeit als Beamter mit einer Teilzulassung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen wollte, urteilte das Gericht, dass er seine Wochenarbeitszeit als Beamter auf 26 Stunden pro Woche reduzieren muss. Grund der Entscheidung: Neben einer Vollzeitanstellung kann ein regelmäßiges Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu für solche Behandlungen üblichen Zeiten nicht angeboten werden. Eine halbe Zulassung als Psychotherapeut ist somit nicht mit einer Vollzeitanstellung als Beamter vereinbar.
Die Problematik einer eventuellen Interessen- und Pflichtenkollision der vertragsärztlichen Tätigkeit mit anderweitigen Nebentätigkeiten, die das BSG in seinem Urteil zum vollen Versorgungsauftrag ausführlich erörtert hat, ist auch für die Teilzulassung relevant. „Denn das BSG hatte dabei eine Pflichtenkollision festgestellt, wenn sich die anderweitige psychotherapeutische Tätigkeit und die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit vermischen und sich dies nachteilig für die Versicherten und die Kostenträger auswirken kann“, erklärt Ecovis-Rechtsanwältin Brix. Inwieweit sich das BSG auch in diesem Fall mit der Problematik einer Pflichtenkollision auseinandergesetzt hat, müssen die bislang nicht veröffentlichten Entscheidungsgründe zum Urteil zeigen.
FAZIT:
”Die Entscheidung des BSG bringt Rechtssicherheit für alle Ärzte, die zusätzlich zu ihrer Anstellung an einer Klinik, im MVZ oder in einer Arztpraxis eine vertragsärztliche Tätigkeit anstreben“, so Brix. „Es ist dabei zu beachten, dass auch die Teilzulassung dazu verpflichtet, die Wohnung so zu wählen, dass der Vertragsarzt für die ärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht (Residenzpflicht).“