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Vertragsarzt-Zulassung für juristische Person nicht möglich

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: B 6 KA 47/11 R) darf die Ausübung einer vertragsärtzlichen Tätigkeit nicht in der Rechtsform einer juristischen Person erfolgen

(PresseBox) (Berlin, )
Der Kläger, ein zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassener Psychotherapeut, beantragte die Übertragung seiner Zulassung auf eine britische Limited mit Sitz in Birmingham, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau gegründet hatte. Der Praxisbetrieb sollte unter der bisherigen Praxisanschrift in Deutschland weiterlaufen. Zur Begründung führte der Kläger an, dass er aus wirtschaftlichen und steuerlichen Gründen seinen Beruf in der Organisationsform einer juristischen Person ausüben wolle.

Bei der Limited (Ltd.) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die Ähnlichkeiten mit der deutschen GmbH aufweist, allerdings kein gesetzliches Mindestkapital hat. Die Zulassungsgremien wiesen den Antrag des Klägers ab. Auch Klage, Berufung und Revision blieben erfolglos. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte in seinem Urteil vom 15. August 2012 die Auffassung der Vorinstanzen, dass nur eine natürliche Person zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden darf und die Zulassung nicht auf eine juristische Person, egal ob nach deutschem oder ausländischem Recht, übertragen werden kann. Eine Ausnahme gelte nur für Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die nicht nur als Personengesellschaft, sondern auch in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft oder einer GmbH geführt werden dürfen – im GmbH-Fall aber nur, wenn die MVZ-Gesellschafter gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen abgeben.

Dies alles ergebe sich zweifelsfrei aus § 95 SGB V. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestünden entgegen der Ansicht des Klägers keine Bedenken. Der Kläger sah hier eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit, das seiner Ansicht nach auch die Rechtsformwahl in der vertragsärztlichen Versorgung umfasse. Das BSG hingegen meint, dass der Gesetzgeber im Interesse der Sicherung der Versorgungsqualität der gesetzlich versicherten Patienten und der wirtschaftlichen Verantwortlichkeit gegenüber den Kostenträgern in der vertragsärztlichen Versorgung befugt sei, die vertragsärztliche Zulassung natürlichen Personen vorzubehalten.

Fazit:
Es bleibt dabei: Ein einzelner Vertragsarzt kann seinen Beruf nur als natürliche Person ausüben. Berufsausübungsgemeinschaften stehen weiterhin nur die bisher zulässigen Rechtsformen, nämlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Partnerschaftsgesellschaft, zur Verfügung. Die einzige Möglichkeit, die Vorteile einer GmbH oder einer Genossenschaft zu nutzen, ist daher die Gründung eines MVZ.

Autorin: Judith Mußelmann, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg

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