Die Landwirte werden somit gemeinsam zum Unternehmer mit der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen außerhalb der üblichen Umsatzsteuerpauschalierung. Der Maschinengemeinschaft selbst steht der volle Vorsteuerabzug aus dem Kauf zu, dafür muss sie ihrerseits jedoch 19 Prozent Mehrwertsteuer bei den jeweiligen Nutzern abrechnen und ans Finanzamt abführen.
Maschinen- oder Bruchteilsgemeinschaft
Wollen die Landwirte hingegen nicht aufwendig ein eigenes Unternehmen errichten und die Maschine ausschließlich in ihren eigenen Betrieben ohne Verrechnungen untereinander einsetzen, gilt anderes. Allein der gemeinsame Kauf und der jeweilige Eigeneinsatz der Maschine führen dazu, dass eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft entsteht. Sie ist im umsatzsteuerlichen Sinn kein Unternehmen, die umsatzsteuerlichen Folgen aus der Anschaffung betreffen darum ausschließlich die beteiligten Landwirte. Ist ihr jeweiliger Betrieb vorsteuerabzugsberechtigt, können sie entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung an der Maschine für diese Anteile den Vorsteuerabzug beantragen.
Was aber ist bei Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft, wenn diese zum Beispiel die Maschine veräußert oder sie beim Erwerb einer neuen Maschine in Zahlung gibt? Nach Ansicht der Finanzverwaltung kommen hier erhebliche Umsatzsteuerbelastungen auf die betroffenen Landwirte zu. Sie müssen ihre Bruchteilsanteile an der Maschine, die sie bei der Anschaffung erworben haben, zunächst wieder auf die Bruchteilsgemeinschaft zurückübertragen, bevor die Maschine als solche von dieser veräußert werden kann. Da aber die Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer ist, soll diese Übertragung nach Meinung des Finanzamts eine Entnahme der einzelnen Anteile darstellen. Sind an der Bruchteilsgemeinschaft vorsteuerabzugsberechtigte Landwirte beteiligt, möchte der Fiskus für die Entnahme Umsatzsteuern einfordern. Pauschalierende Landwirte und Bruchteilsgemeinschaften nur mit Pauschalierern sind hier außen vor, weil sie ja auch keinen Vorsteuerabzug hatten.
Umsatzsteuerhürde umgehen
Einen Abzug dieser „Entnahme“-Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der Bruchteilsgemeinschaft wird von der Verwaltungsmeinung verneint, weil eine Bruchteilsgemeinschaft eben kein Unternehmer ist. Ob diese Auffassung jedoch zutrifft, ist derzeit als Revisionsfrage beim Bundesfinanzhof anhängig. Bis hier Klarheit herrscht, sollte man bei Beendigung von Bruchteilsgemeinschaften diese Umsatzsteuerhürde umgehen.
Als Lösungsansatz empfiehlt sich Folgendes: Ein an der Bruchteilsgemeinschaft beteiligter regelbesteuernder Landwirt erwirbt in einem ersten Schritt zunächst von den anderen Landwirten deren Miteigentumsanteile an der Maschine. Die Veräußerung von Miteigentumsanteilen wird von der Rechtsprechung als zulässig erachtet mit der Folge, dass zum Beispiel der pauschalierende Landwirt hierfür 10,7 Prozent pauschale Mehrwertsteuer schuldet, die er behalten kann. Erteilt er dem regelbesteuernden Landwirt eine ordnungsgemäße Rechnung, kann dieser den Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuer abziehen. Nachdem er alle Anteile erworben hat, verfügt der ausgewählte Regelbesteuerungsbetrieb allein über die Maschine und kann diese im Rahmen seines Unternehmens unter Ausweis von 19 Prozent Mehrwertsteuert veräußern bzw. in Zahlung geben. Die Umsatzsteuerschuld, die er abzuführen hat, mindert er aber um die ihm in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge.
Fazit:
Bei Bruchteilsgemeinschaften mit regelbesteuernden Landwirten ist für den Vorsteuerabzug auf eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu
achten. Vor Auflösung oder Veräußerung von Maschinen durch die Bruchteilsgemeinschaft ist dringend zu einer umsatzsteuerneutralen Auflösungsvariante zur raten. Wenn Sie über die Anschaffung einer gemeinsamen Maschine nachdenken oder sich mit der Beendigung Ihrer Bruchteilsgemeinschaft beschäftigen, sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater hinzuziehen.