Freigrenzen beachten
Bei Geschenken für Geschäftspartner gilt die Abzugsbeschränkung von 35 Euro netto. Für Ärzte als Nichtvorsteuerabzugsberechtigte gilt diese Freigrenze als Bruttowert. Geschenke mit einem Wert von über 35 Euro dürfen das steuerliche Ergebnis nicht mindern. Sie sind also als steuerliche Betriebsausgabe nicht abzugsfähig. Kathrin Witschel: „Diese Euro-Grenze gilt pro Person und Wirtschaftsjahr.“ Unternehmer sind verpflichtet, für Geschenke besondere Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. „Das heißt, dass die Geschenke in der Buchhaltung gesondert erfasst werden müssen“, so die Ecovis-Steuerberaterin. Ferner sind Unternehmer verpflichtet, bei Nachfragen durch das Finanzamt mitzuteilen, wer die Geschenke erhalten hat. „Hier empfiehlt es sich, die Namen der beschenkten Personen auf dem Geschenkbeleg zu vermerken oder eine gesonderte Liste zu führen“, so Kathrin Witschel. Die Aufzeichnungen sollten zeitnah, fortlaufend und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben erfolgen.
Pauschalsteuer
Laut Gesetz muss der Beschenkte die Zuwendungen in der Buchhaltung als Einnahme erfassen. In der Praxis ist dies bei Klein- und Mittelstandsunternehmen selten der Fall. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass der Schenker eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Geschenkwerts im Rahmen einer Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt abführen kann. „Diese Pauschalsteuer führt dazu, dass der Empfänger das Geschenk nicht als Einnahme in seiner Buchhaltung erfassen muss“, so Kathrin Witschel.
Werbestreuartikel und Geschenke für Arbeitnehmer
Im steuerlichen Sinne spricht man von Werbestreuartikeln, wenn sie nicht mehr als 10 Euro wert sind und einen Werbeaufdruck oder Ähnliches aufweisen. Auch hier gilt die besondere Aufzeichnungspflicht. Die Pauschalsteuer ist hierauf nicht zu entrichten, da es sich um Zuwendungen von geringem Wert handelt. Mit 40 Euro brutto liegt die Freigrenze für Geschenke an Arbeitnehmer höher. Für Betriebsveranstaltungen liegt die Grenze bei maximal 110 Euro pro Mitarbeiter, allerdings höchstens zweimal im Jahr. „Arbeitgeber sollten aber beachten, dass die 110-Euro-Grenze inklusive der auf Betriebsveranstaltungen gemachten Geschenke gilt“, kommentiert Kathrin Witschel. Und für die Weihnachtsfeier mit Geschäftspartnern gilt grundsätzlich: 30 Prozent der Bewirtungsaufwendungen sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zu viele Zahlen für Sie?
Unser Tipp:
Damit Ihnen das Schenken weiterhin Freude bereitet, steht Ihnen Ihr Ecovis-Berater für Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung.