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Wer für zwei Fachgebiete zugelassen ist, darf auch auf beiden abrechnen

(PresseBox) (Berlin, )
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 11. Mai 2011 (Aktenzeichen: B 6 KA 2/10 R) eine Abrechnungsbestimmung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen für rechtswidrig erklärt, nach der Ordinationsleistungen in allen Behandlungsfällen eines Arztes in der Fachrichtung abzurechnen sind, für die er seine Abrechnungsnummer zugewiesen bekommen hat.

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hatte die Leistungen einer Augenärztin, die zugleich als Fachärztin für Neurologie zugelassen ist, auch dann nach ihrem Tätigkeitsschwerpunkt Augenheilkunde vergütet, wenn sie ausschließlich neurologisch tätig war. Das BSG sieht hier, wie die Vorinstanzen auch, eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums, den die Beschlüsse des gemeinsamen Bewertungsausschusses der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen den regionalen Organisationen lassen. Aus den von der KV angeführten Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung, der Praktikabilität und der Vorbeugung gegen mehrfache Abrechnung von Ordinationskomplexen leite sich nicht das Recht ab, die Abrechnung ärztlicher Leistungen aus allen Fachgebieten zu beschneiden. Derartige Pauschalierungen und Schematisierungen vorzunehmen sowie Doppelabrechnungen und Abrechnungsoptimierungen entgegenzuwirken sei den Normgebern auf Bundesebene, also insbesondere dem Bewertungsausschuss, vorbehalten.

Fazit:
Betroffene Ärztinnen und Ärzte sollten nicht vergessen, gegen ihre Honorarbescheide fristgerecht Widerspruch einzulegen. Ihre Ecovis-Berater stehen
Ihnen gerne kompetent zur Seite.

Autor: Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München
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