Grund für den Brennelementwechsel war ein Befund an einem der 193 Brennelemente. Bei diesem Brennelement wurde festgestellt, dass der zugehörige Steuerstab nur mit geringfügig erhöhter Kraft aus dem Element gezogen werden konnte. Zur Ursachenklärung wird das betroffene Brennelement untersucht.
Eine Meldepflicht nach der Meldeordnung (AtSMV) bestand und besteht nicht. Die Aufsichtsbehörde wurde über die Auffälligkeit und das weitere Vorgehen informiert.