Das OLG hat in der Begründung seines Beschlusses der Rechtsauffassung des Landgerichtes, wonach die Einladung von Landesministern zu WM-Spielen rechtlich zulässig war und ist, ausdrücklich nicht widersprochen. Die diesbezügliche Rechtsauffassung der EnBW und des Landesgerichtes Karlsruhe ist insofern nicht berührt. Damit findet die gegenteilige Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht die von ihr erhoffte Bestätigung.
Anders als die Staatanwaltschaft Karlsruhe und das Landgericht Karlsruhe ist das OLG allerdings – wie auch die EnBW – der Auffassung, dass es sich bei der Versendung der Gutscheine an verschiedene Adressaten mit der Weihnachtspost nicht um mehrere prozessual selbständige Taten handelt, sondern entsprechend den in seiner Vernehmung gemachten Aussagen von EnBW-Chef Claassen um ein einheitliches geschichtliches Vorkommnis. Auch insofern sieht die EnBW ihre Rechtsauffassung als voll bestätigt an.
Die EnBW sieht dem weiteren Verfahrensablauf damit gelassen entgegen: Bezüglich der Versendung von Gutscheinen an die Landesminister hatte das Landgericht Karlsruhe bereits mit seinem Beschluss vom 7. November 2006 eine eventuelle Strafbarkeit verneint; diese Rechtsauffassung wird vom OLG nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Versendung eines Gutscheines für ein WM-Ticket an Staatssekretär Machnig handelt es sich – unabhängig von der Frage einer eventuellen Strafbarkeit – ohnehin beweisbar um eine Verwechslung.
Der für Rechtsangelegenheiten zuständige EnBW-Konzernvorstand, Dr. Bernhard Beck, wertet den Beschluss des OLG Karlsruhe aus Sicht der EnBW überaus
positiv: „Nachdem die Staatsanwaltschaft Karlsruhe zunächst bereits vor dem Landgericht Karlsruhe mit sechs von sieben Anklagepunkten gescheitert war, hat sich nun auch ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes als unzulässig erwiesen, und der Vorwurf der Mehrfachtat ist vom Tisch. Damit steht es in den zentralen Punkten 2:0 für Claassen. Es ist an der Zeit, nun zur Vernunft zurückzukehren und die Staatskasse und den Steuerzahler nicht mit weiteren unnötigen Kosten zu belasten.“
Anlage: Beschluss Oberlandesgericht Karlsruhe