Contact
QR code for the current URL

Story Box-ID: 109996

EnBW Energie Baden-Württemberg AG Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe, Germany http://www.enbw.com
Contact Ms Monika Wagenbach +49 721 6314322

Oberlandesgericht Karlsruhe verwirft Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe als unzulässig

Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last / EnBW sieht ihre Rechtsauffassung erneut bestätigt / Rechtmäßigkeit der Einladung von Mitgliedern der Landesregierung zu WM-Spielen vom OLG nicht in Frage gestellt

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Das OLG Karlsruhe hat in dem Strafverfahren gegen den Vorsitzenden des Vorstandes der EnBW, Prof. Dr. Utz Claassen, wegen Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit der Versendung von Gutscheinen für WM-Tickets im Dezember 2005 mit Beschluss vom heutigen Tage die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 7. November 2006 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die in soweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen gemäß dem Beschluss des OLG Karlsruhe der Staatskasse zur Last.

Das OLG hat in der Begründung seines Beschlusses der Rechtsauffassung des Landgerichtes, wonach die Einladung von Landesministern zu WM-Spielen rechtlich zulässig war und ist, ausdrücklich nicht widersprochen. Die diesbezügliche Rechtsauffassung der EnBW und des Landesgerichtes Karlsruhe ist insofern nicht berührt. Damit findet die gegenteilige Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht die von ihr erhoffte Bestätigung.

Anders als die Staatanwaltschaft Karlsruhe und das Landgericht Karlsruhe ist das OLG allerdings – wie auch die EnBW – der Auffassung, dass es sich bei der Versendung der Gutscheine an verschiedene Adressaten mit der Weihnachtspost nicht um mehrere prozessual selbständige Taten handelt, sondern entsprechend den in seiner Vernehmung gemachten Aussagen von EnBW-Chef Claassen um ein einheitliches geschichtliches Vorkommnis. Auch insofern sieht die EnBW ihre Rechtsauffassung als voll bestätigt an.

Die EnBW sieht dem weiteren Verfahrensablauf damit gelassen entgegen: Bezüglich der Versendung von Gutscheinen an die Landesminister hatte das Landgericht Karlsruhe bereits mit seinem Beschluss vom 7. November 2006 eine eventuelle Strafbarkeit verneint; diese Rechtsauffassung wird vom OLG nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Versendung eines Gutscheines für ein WM-Ticket an Staatssekretär Machnig handelt es sich – unabhängig von der Frage einer eventuellen Strafbarkeit – ohnehin beweisbar um eine Verwechslung.

Der für Rechtsangelegenheiten zuständige EnBW-Konzernvorstand, Dr. Bernhard Beck, wertet den Beschluss des OLG Karlsruhe aus Sicht der EnBW überaus
positiv: „Nachdem die Staatsanwaltschaft Karlsruhe zunächst bereits vor dem Landgericht Karlsruhe mit sechs von sieben Anklagepunkten gescheitert war, hat sich nun auch ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes als unzulässig erwiesen, und der Vorwurf der Mehrfachtat ist vom Tisch. Damit steht es in den zentralen Punkten 2:0 für Claassen. Es ist an der Zeit, nun zur Vernunft zurückzukehren und die Staatskasse und den Steuerzahler nicht mit weiteren unnötigen Kosten zu belasten.“

Anlage: Beschluss Oberlandesgericht Karlsruhe
The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.
Important note:

Systematic data storage as well as the use of even parts of this database are only permitted with the written consent of unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, All rights reserved

The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.