Die dramatisch gestiegenen internationalen Energie- und Rohstoffpreise in den Jahren 2004 bis 2006 haben dazu geführt, dass auch die Bezugskosten für Erdgas bei der Erdgas Südbayern (ESB) deutlich gestiegen sind. In der Folge musste das Unternehmen die Erdgaspreise für seine Kunden nach oben anpassen. Die Preiserhöhungen deckten dabei lediglich die gestiegenen Einkaufspreise ab. Das wurde dem Unternehmen von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in verschiedenen Testaten bestätigt.
Mit dem vorliegenden Urteil ist nun Rechtssicherheit in die Preisgestaltung der Gasversorger eingekehrt. „Wir sind froh, dass unseren Kunden nun eine klare Entscheidung zu ihren Einsprüchen vorliegt“, so der ESB-Marketing- und Vertriebsleiter Martin Heun, „jetzt können die offenen Vorgänge geschlossen und die Kunden informiert werden. Dabei werden wir natürlich jeden Einzelfall prüfen. Mit dem Urteil des BGH hat sich gezeigt, dass wir unsere Kunden korrekt behandelt haben.“
Ebenfalls für sehr wichtig hält die ESB die Aussage des BGHs, dass sich das beklagte Versorgungsunternehmen "wie alle Gasversorger" in einem Wettbewerb mit "Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme" befinde, weshalb es an einer "Monopolstellung als Grundlage einer entsprechenden Anwendung des §315 BGB" fehle.
Mit diesem Urteil des BGHs ist nach der Einschätzung der ESB die bisher strittige Rechtssituation im Interesse von Kunden und Versorgern weitgehend geklärt worden.
Auszug aus der Presseerklärung des Bundesgerichtshofes:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass § 315 BGB auf die streitgegenständliche Preiserhöhung Anwendung findet und die vom Berufungsgericht gemäß § 315 BGB vorgenommene Billigkeits-überprüfung keinen Fehler aufweist. Das den Gasversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBGasV) eingeräumte Recht, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntmachung einseitig zu ändern, stellt ein gesetzliches Leistungsänderungsrecht dar, auf das § 315 BGB Anwendung findet. Erfolgen solche Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten, nimmt das Gasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben.