Am 1. Juni 2014 tritt die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft. Kernstück dieser Verordnung ist die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), welche die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung (Transportgenehmigung) ablöst und frühere Missverständnisse beim Umgang mit Abfällen klären soll. Die AbfAEV regelt somit die Pflichten für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen.
Wirtschaftlich oder Gewerblich - Wer ist betroffen?
Ist das Sammeln und Befördern von Abfällen nicht ein Hauptzweck Ihres "Wirtschaftlichen Unternehmens", sind Sie von einer Anzeigepflicht befreit, sofern Sie eine Gesamtmenge von 2 Tonnen gefährlicher Abfälle (z.B. Mineralwolle, asbesthaltige Baustoffe etc.) sowie 20 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle (z.B. Bauschutt, Gewerbeabfälle etc.) je Kalenderjahr nicht überschreiten.
Überschreiten Sie diese Schwellenwerte, besteht für Sie lediglich eine Anzeigepflicht.
Sofern das Sammeln oder Befördern von Abfällen ein Hauptzweck Ihres "Gewerblichen Unternehmens" ist, unterliegen Sie regelmäßig und mengenunabhängig der Anzeigepflicht. Bei gefährlichen Abfällen sowie beim Handeln oder Makeln mit Abfällen unterliegen Sie der Erlaubnispflicht.
Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
Anzeige- bzw. erlaubnispflichtige Unternehmen, also auch Handwerker, müssen dies ab dem 1. Juni vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen bzw. eine entsprechende Erlaubnis beantragen. Um weiterhin gesetzeskonform arbeiten zu können und um Ärger zu vermeiden, sollten Sie also spätestens jetzt aktiv werden.
Bußgeldfalle für das Handwerk
Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) drohen ab dem 1. Juni 2014 Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße belegt werden. Konkret bedeutet das:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (KrWG § 69 (2) 1.). Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt (KrWG § 69 (1) 7.). Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
ENH e.V. hilft Handwerkern mit kostenloser Beratung
Der Entsorgungsverband des Norddeutschen Handwerks (ENH e.V.) bietet allen Handwerksunternehmen eine kostenlose Beratung an und versorgt Sie mit allen notwendigen Adressen, Formularen und Internetlinks, damit Sie Ihren Anzeige- und Erlaubnispflichten schnell und einfach nachkommen können.
Das ENH-Team steht Ihnen unter 040 / 21 90 10 - 80 gern für Ihre Fragen zur Verfügung.