Entscheidung des BKartA bestätigt
Nach den Feststellungen des BKartA hatte Edeka im Zuge der Übernahme von „Plus“ im Jahr 2008 einige Forderungen gegenüber seinen Lieferanten gestellt, die im Ergebnis als eine zu weitgehende Abwälzung des unternehmerischen Risikos von marktmächtigen Händlern auf Hersteller bewertet wurden.
EDEKA hatte die eigenen Einkaufskonditionen mit denen von „Plus“ verglichen und dort eine Anpassung verlangt, wo „Plus“ bei einzelnen Konditionen im Vorteil war („Bestwertabgleich“). Für diesen Vergleich stellte Edeka auf einen Zeitpunkt deutlich vor dem Vollzug des Zusammenschlusses ab. Darin hat der BGH einen Missbrauch von Verhandlungsmacht gesehen.
Weiterhin – so der BGH – war die pauschale Anpassung der eigenen Zahlungsziele an die von „Plus“ missbräuchlich.
Außerdem, so der BGH, war die Forderung gegenüber den Herstellern missbräuchlich, sich durch eine sog. „Partnerschaftsvergütung“ an den Kosten für den Umbau der Filialen zu beteiligen.
Rechtlicher Hintergrund
Harte Verhandlungen, zu denen auch Konditionenvereinbarungen gehören, sind zwischen Händlern und Herstellern in vielen Branchen üblich und trotz einer starken Marktposition kartellrechtlich im Grundsatz auch zulässig. Die Forderungen müssen aber gerechtfertigt sein. Die Forderung von Konditionen durch das marktstarke Unternehmen ist dann kartellrechtswidrig, wenn Vorteile ohne sachliche Rechtfertigung eingefordert werden (sogenanntes „Anzapfverbot“). Die Regierungsbegründung spricht hier von nicht leistungsgerechter Begünstigung. Die Abgrenzung ist unscharf. Klarstellungen sind von der hier behandelten Entscheidung des BGH zu erwarten. Noch liegt die Begründung aber nicht vor.
Das BKartA hatte gerade erst die Forderung von sog. Hochzeitsrabatten durch XXXLutz untersagt. Unter anderem sollten die für XXXLutz gewährten Konditionen rückwirkend auch für alle getätigten Umsätze der übernommenen Häuser gültig sein. XXXLutz forderte eine Gutschrift sämtlicher Preis- und Konditionendifferenzen ab diesem Zeitpunkt.
Die Konstellation ist nicht zu verwechseln mit der grundsätzlich gegeben kartellrechtlichen Problematik von Rabatten durch marktbeherrschende Unternehmen (etwa Behinderung von Wettbewerbern durch unzulässige Sogwirkung).