Internetfähige TV-Geräte müssen keinen "Gefahrenhinweis" tragen, der den Kunden bereits vor Kauf darüber informiert, dass nach Anschluss des Geräts an das Internet personenbezogene Daten erhoben werden können. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am 5. Oktober 2017 (Az. 6 U 141/16) in einem Berufungsverfahren entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale gegen die Samsung Electronics GmbH. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Verbraucher in die Irre geführt wird, wenn der Verbraucher nicht bereits vor Kauf des Geräts über die Möglichkeit informiert wird, dass die Inanspruchnahme von Online-Diensten wie etwa HbbTV mit der Erhebung personenbezogener Daten verbunden sein kann. Das Oberlandesgericht hatte bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Verurteilung des Landgerichts unter Verstoß gegen § 308 ZPO ergangen war. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zudem klargestellt, dass das Gericht das vom Landgericht ausgesprochene Verbot auch in der Sache für unberechtigt hält. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Das Verfahren wurde in der Unterhaltungselektronikbranche mit großer Aufmerksamkeit verfolgt, da weiträumige Auswirkungen für nahezu alle Hersteller von internetfähigen Geräten drohten. Befürchtet wurde ein "Schilderwald" im Einzelhandel und eine Ausweitung von Informationspflichten nach US-Muster.
Vertreter Samsung Electronics GmbH:
Fieldfisher (Hamburg): Dr. Philipp Plog, Stephan Zimprich (beide Federführung), Martin Lose
Inhouse: Dr. Stefan Laun, Seda Serin