Ziel der ATEX ist, ein europaweit einheitliches Mindest-Sicherheitsniveau auf dem Gebiet des Explosionsschutzes zu schaffen. Einerseits soll damit die Sicherheit und Gesundheit von Personen, andererseits die Sicherheit von Anlagen und Gütern gewährleistet werden. Als explosionsgefährdet gelten Bereiche, in denen explosionsfähige Gemische aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln und Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen entstehen können. Als atmosphärische Bedingungen gelten Bereiche mit Gesamtdrücken zwischen 0,8 bar bis 1,1 bar und Temperaturen von -20 °C bis +60 °C.
Die EU-Richtlinie 94/9/EG „zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen“, ist auch bekannt als ATEX 95. Sie verpflichtet Hersteller und Vertreiber von Geräten und Systemen, beispielsweise Reinigungsanlagen, ausschließlich solche Produkte zu verkaufen, die die ATEX 95 erfüllen.
Mit der EU-Richtlinie 99/92/EG wurden Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit von Arbeitnehmern festgelegt, die durch explosionsfähige Gemische gefährdet werden können. Die auch ATEX 137 genannte Richtlinie wurde durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in deutsches Recht überführt. Sie richtet sich an Arbeitsgeber als Betreiber einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen.
Durch folgende Inhalte der ATEX 137 werden die Mindestanforderungen definiert:
1. Rangordnung des Explosionsschutzes
a) Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären, zum Beispiel passiver Explosionsschutz durch Einsatz weniger explosiver Lösemittel oder nicht explosiver Systeme
b) Vermeidung von Zündquellen
c) Abschwächung der schädlichen Auswirkung einer Explosion
2. Zoneneinteilung
Der Arbeitgeber teilt die Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, in Zonen ein. Den verschiedenen Zonen sind jeweils einsetzbare Gerätekategorien zugeordnet.
3. Beurteilung und Dokumentation der Explosionsrisiken und des Explosionsschutzes
Die Explosionsrisiken sind vom Arbeitgeber umfassend und gesamtheitlich zu beurteilen und wie die Schutzmaßnahmen zu dokumentieren.
4. Koordinierungspflicht
Sind Arbeitnehmer mehrerer und/oder unterschiedlicher Betriebe an derselben Arbeitsstätte tätig, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Explosionsschutzmaßnahmen zu koordinieren.
Da diese Richtlinien außerhalb der EU keine Gültigkeit haben, sind die jeweiligen länderspezifischen Vorschriften zu beachten.
Der Fachverband industrielle Teilereinigung unterstützt Betreiber bei der Umsetzung der ATEX 137. Er hat dazu in Zusammenarbeit mit Herrn Pawel von der physikalisch-technischen Bundesanstalt einen Betreiber-Leitfaden erarbeitet.
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