Die Bewertungsregeln gemäß §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) sind verfassungskonform auszulegen, um Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, einen niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen, der unter dem typisierten Grundsteuerwert liegt.
Ein zwingendes Wertgutachten ist nicht erforderlich, um einen niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen.
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse in Rheinland-Pfalz, da der Vorsitzende des Gutachterausschusses durch die Auswahl der Mitglieder und deren konkrete Besetzung Einfluss nehmen kann.
Auch bezüglich des Bediensteten der Finanzverwaltung, der zwingend im Gutachterausschuss für die Bodenrichtwertermittlung mitwirken muss, bestehen ernsthafte Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit, da die Finanzverwaltung dessen Tätigkeit im Bereich der Grundstücksbewertung jederzeit beenden und damit sein automatisches Ausscheiden aus dem Gutachterausschuss bewirken kann.
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit der Datengrundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte aufgrund möglicher erheblicher Datenlücken in den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse, was zu erheblichen Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte führen könnte.
Es bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG zu einer realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung führen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ableitet.
Der Belastungsgrund der Grundsteuer gemäß dem Grundsteuer-Reformgesetz ist aus den Regelungen des Grundsteuergesetzes (GrStG) und den §§ 218 ff. BewG nicht eindeutig erkennbar.
Die Vielzahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen in den §§ 243 ff. BewG sowie die nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke führen zu Wertverzerrungen, die gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen.
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 243 ff. BewG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, da ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte besteht und den Gutachterausschüssen nur unzureichende rechtliche Instrumente zur Verfügung stehen, um eine effektive Sachverhaltsermittlung und Überprüfung der Angaben von Grundstückseigentümern durchzuführen, die für die Ermittlung der Bodenrichtwerte erforderlich sind.
Was bedeutet Effektivität des Rechtsschutzes?
- Verbot überlanger Verfahrensdauer
- Ergänzung durch den Justizgewährungsanspruch
- Gewährleistung auch auf überstaatlicher Ebene
- Rechtsschutz unabhängig von finanziellen Mitteln