Wie bereits im Mai im GUTcert Newsletter zur EEG-Novelle berichtet, standen einige darin verankerte Regelungen aufgrund vertieften Prüfbedarfs unter dem beihilferechtlichen Vorbehalt der EU-Kommission noch offen.
Nachdem der Beschluss des Deutschen Bundestages und auch weitere Teile der beihilferechtlichen Zustimmung durch die Europäischen Kommission jetzt vorliegen, hat das BAFA im August 2021 das Antragsverfahren für die begrenzte EEG-Umlage für die elektrochemische Wasserstoffherstellung gestartet.
Die Grundlage hierfür ist die verabschiedete Nationale Wasserstoffstrategie, mit der die Bundesregierung einen Handlungsrahmen für die zukünftige Erzeugung, den Transport, die Nutzung und Weiterverwendung von Wasserstoff erreichen will.
Dadurch sollen entsprechende Innovationen und Investitionen geschaffen werden, denn Wasserstoff bietet vielfältige Einsatzmöglichkeiten vom Industrie- und Mobilitätssektor bis hin zu Energiewirtschaft und zum Wärmesektor. Erste Projekte wie z.B. der Bau der ersten wasserstoffbasierten DRI-Anlage (Direct Reduced Iron) in Deutschland sind bereits in der Planung.
Die neue Begrenzungsmöglichkeit der EEG-Umlage schafft für Unternehmen einen wirtschaftlichen Anreiz zur Herstellung von umweltfreundlichem Wasserstoff und unterstützt damit die steigende Nachfrage der „grünen“ Wasserstoffproduktion in Deutschland. Hierbei wird sowohl die Herstellung durch Elektrolyse mit konventionellem Strom als auch durch Elektrolyse unter dem Einsatz von Erneuerbaren Energien durch das BAFA entlastet.
Unternehmen des Wirtschaftszweiges „Herstellung von Industriegasen“ können noch bis zum
30. September 2021 einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Hier greift die Begrenzung bereits ab der ersten Kilowattstunde und reduziert die EEG-Umlage auf 15 Prozent oder weniger, je nach weiteren Voraussetzungen.
Häufig gestellte Fragen sind für Sie hier vom BAFA zusammengefasst.