Im Detail bedeutet das u.a. folgende Änderungen:
- Die Stromsteuerbefreiung gemäß §9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG umfasst künftig Strom, der in Anlagen mit einer Leistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern (EE) erzeugt und am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird
- Wegfall der Erfordernisse eines „Grünstromnetzes“ (entnommener Strom ausschließlich aus EE gespeisten Netzen)
- die Grundstruktur der Steuerbefreiung nach §9 Abs.1 Nr. 3 StromStG für Anlagen mit einer Leistung bis zu zwei Megawatt bleibt erhalten, die Befreiung beschränkt sich jedoch auf Strom aus EE oder muss mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sein
„Diese Neuregelung der Stromsteuerbefreiung soll dazu beitragen, die Stromsteuer wieder systematisch in das Stromsteuerrecht einzugliedern, [...] da dieses seit 2000 nicht mehr in Einklang mit dem durch die fortschreitende Energiewende geprägten, zunehmend dezentralen [...] Strommarkt stehe. “ (Deutscher Bundestag)
Fragen oder Hinweise richten Sie gerne an Frau Lisa Ziersch.