Den von der Europäischen Union vorgegebenen Rahmen bildet die EU-Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung in nationales Recht durch die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV). So ist beispielsweise in der BioSt-NachV geregelt, dass Biomasse die nach dem EEG vergütet wird (z.B. Raps-, Palm- und Sojaöl), so hergestellt werden muss, dass ihr Einsatz zur Stromerzeugung im Vergleich zu fossilen Energieträgern mindestens 35 Prozent weniger Treibhausgase freisetzt. Dabei muss die gesamte Herstellungs- und Lieferkette einbezogen werden. Angefangen von den landwirtschaftlichen Betrieben über die Unternehmen der Liefer- und Herstellungskette bis hin zum Verbrauch. Zum Jahr 2018 wird dann diese Mindestanforderung von 35 Prozent schrittweise auf 60 Prozent angehoben. Zudem dürfen die Pflanzen nicht auf Flächen mit hohem Naturschutzwert, wie etwa Regenwäldern oder Feuchtgebieten, angebaut worden sein. Gleiche Anforderungen gelten auch für flüssige und gasförmige Biomasse die zu Kraftstoff weiterverarbeitet wird.
Der Nachweis über die nachhaltige Herstellung muss zukünftig mit Hilfe von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen erfolgen. Am 18.01.2010 hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) das "International Sustainability and Carbon Certification" (ISCC) als erstes Zertifizierungssystem offiziell genehmigt. GUTcert hat bereits im Januar mehrere Auditoren im Rahmen eines Trainings des ISCC schulen lassen und ist damit auf die Zertifizierung bestens vorbereitet.
Weitere Informationen von GUTcert erhalten Sie unter www.gut-cert.de