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§ 181 BGB - Fördermittelfähigkeit erhalten

Die generelle Befreiung der Geschäftsführung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB steht im Widerspruch zu den Förderrichtlinien

(PresseBox) (Hamburg, )
Ausgangslage

Gemeinnützige Organisationen sind oftmals auf externe Fördermittel angewiesen. Viele Projekte werden durch öffentliche Mittel finanziert. Fördergelder werden immer häufiger jedoch nur dann bewilligt, wenn die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag des gemeinnützigen Unternehmens bestimmten Anforderungen des Fördermittelgebers genügt.

Konfliktfall

§ 181 BGB verbietet, dass jemand ein Rechtsgeschäft entweder mit sich selbst als Vertreter eines Dritten oder als Vertreter zweier oder mehrerer Parteien abschließt (sog. Selbstkontrahierungsverbot).

Die Satzungen gemeinnütziger Organisationen sehen häufig vor, dass der Vertreter vom Verbot des Selbstkontrahierens durch Gesellschafterbeschluss befreit werden kann. Ob eine solche Befreiung dem Geschäftsführer dann auch erteilt wird, ist oftmals eine operative Fragestellung. Bereits die in der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB führt nach den Förderrichtlinien vieler Fördermittelgeber dazu, dass die gemeinnützige Organisation nicht fördermittelfähig ist.

Zulässige Formulierungen

Eine Satzungsregelung, bei der die Befreiung von § 181 BGB nur für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen erteilt werden kann, ist in der Regel im Einklang mit den einschlägigen Förderrichtlinien.

Es ist jedoch nicht ausreichend allein die Vorgaben der Förderrichtlinien einzuhalten. Denn die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB ist ebenfalls im Handels- oder Vereinsregister einzutragen. Die gewählte Formulierung in der Satzung muss also auch den Bestimmtheitsanforderungen des Registergerichtes genügen.

Es gilt dabei der Grundsatz, dass der Umfang der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sich ohne weitere Informationen aus dem Inhalt des Registers ergeben muss. Von daher fordern die Registergerichte in der Regel eine konkrete Benennung der Gesellschaften, bei denen unter Befreiung von § 181 BGB Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden dürfen.

Unzulässige Formulierungen

Als nicht bestimmt genug und damit nicht eintragungsfähig ist z. B. folgende Formulierung anzusehen:

"Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB partiell befreit für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen."

Aus dem Register ließe sich nämlich nicht ermitteln, welche gemeinnützigen Organisationen im Einzelnen gemeint sind.

Gestaltungsmöglichkeiten

Um die Förderrichtlinien einzuhalten, aber auch den Anforderungen des Registergerichtes gerecht zu werden, muss im Einzelfall eine zutreffend formulierte Regelung in der Satzung aufgenommen werden.

Fazit

Gemeinnützige Organisationen sollten ihre Regelungen zu § 181 BGB in der Satzung auf die Konformität mit den Förderrichtlinien überprüfen. Bei Gestaltungsbedarf ist darauf zu achten, dass die geänderte Formulierung beim Handels- oder Vereinsregister eintragungsfähig ist. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Wichtig in diesem Kontext

Zu Konflikten mit den Förderrichtlinien kann es auch bei in der Satzung getroffener Regelung zu der sog. Heimfallklausel kommen. Auch hier bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an.

Sprechen Sie mich bei Fragen oder weiterem Beratungsbedarf an - ich unterstütze Sie gerne.

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