Im Folgenden stellen wir Ihnen die einzelnen Programme in den Bundesländern vor. Hierbei liegt ein Fokus auf den Besonderheiten für gemeinnützige Organisationen. Bitte beachten Sie, dass aktuell in allen Bundesländern eine Antragstellung nur möglich ist, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit durch ein Unternehmen oder Betrieb ausgeübt wird. Körperschaften, die ihre finanziellen Mittel allein aus Spenden oder öffentlichen Zuwendungen erhalten, sind nicht antragsberechtigt.
Baden-Württemberg
Antragsberechtigt sind gewerbliche und Sozialunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
Voraussetzung ist auch für gemeinnützige Sozialunternehmen, dass diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, etwa durch Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten/ direkten Markt.
Die Höhe der Soforthilfe beträgt
- 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.
Weitere Infos und Antrag unter:
https://www.bw-soforthilfe.de
Der Antrag muss heruntergeladen, unterschrieben und über das o.g. Portal der Handwerks- und Industrie- und Handelskammer hochgeladen werden.
Bayern
Antragsberechtigt sind gewerblichen Unternehmen mit bis zu 250 Angestellten, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Voraussetzung ist ein akuter Liquiditätsengpass. Das bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z.B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Die Höhe der Soforthilfe beträgt bei
- bis zu 5 Erwerbstätige: 5.000 Euro,
- bis zu 10 Erwerbstätige: 7.500 Euro, bis zu 50 Erwerbstätige: 15.000 Euro und
- bei bis zu 250 Erwerbstätige: 30.000 Euro.
Anträge auf zusätzlichen Bundeszuschuss (9.000 bzw. 15.000 Euro) können nun mit einem neuen elektronischen Antrag gestellt werden. Ist bereits eine Soforthilfe nach dem bayerischen Programm ausbezahlt oder ein Antrag nach der bayerischen Soforthilfe gestellt worden, ist in dem neuen elektronischen Antrag der Gesamtbetrag des seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpasses anzugeben. Bewilligt und ausbezahlt wird der Differenzbetrag.
Weitere Infos und Antrag unter:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Berlin
Seit dem 06. April 2020 erfolgt die Antragstellung online über ein einheitliches Formular, welches das Bundes- mit den Länderprogrammen verbindet. Die IBB vergibt Antragszeitpunkte über ein Warteschlange-System. Die Antragstellung kann zwischen 7 und 22 Uhr erfolgen, der Eintrag in die Warteliste zu jedem Zeitpunkt.
Soforthilfe II:
Antragsberechtigt sind eingetragene Vereine mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 9.000 EUR (bis zu 5 Beschäftigte), bzw. bis zu 15.000 EUR (bis zu 10 Beschäftigte. Die Soforthilfen müssen nicht zurückgezahlt werden.
Weitere Infos und Antrag unter:
https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html
Brandenburg
Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Vereine. In Brandenburg betragen die Höhe der Soforthilfen:
- Bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 EUR
- Bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 EUR
- Bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 EUR
- Bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 EUR
Weitere Infos und Antrag unter:
https://www.ilb.de/de/index.html
Bremen
Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler in Bremen und Bremerhaven.
Die Höhe der Soforthilfe beträgt je nach Höhe des dargestellten Liquiditätsengpasses
- maximal 9.000 Euro für Antragsteller*Innen mit bis zu 5 Beschäftigten und
- maximal 15.000 Euro für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
- für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.
Zuständig für die Bewilligung ist bei Unternehmen mit Sitz in Bremen (Stadt) die BAB Bremer Aufbaubank GmbH, bei Unternehmen mit Sitz in Bremerhaven die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH.
Bremen setzt seit dem 02. April 2020 ebenfalls das Corona-Programm des Bundes um. Weitere Informationen unter:
https://www.bab-bremen.de/bab/corona-soforthilfe.html
Hier wird schnellstmöglich auch der neue Antrag abrufbar sein. Dieser muss unterschrieben und erneut hochgeladen werden.
Hamburg
Die Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) gilt auch für Gemeinnützige und NPOs. Die Höhe beträgt:
- 9.000 EUR vom Bund + 5.000 EUR vom Land für 1 bis 5 Mitarbeiter
- 15.000 EUR vom Bund + 5.000 EUR vom Land für 5 bis 10 Mitarbeiter
- 25.000 EUR vom Land für 10 bis 50 Mitarbeiter
- 30.000 EUR vom Land für 50 bis 250 Mitarbeiter
Sportvereine können Anträge auf Sonderdarlehen bis zur Höhe von 150.000 € unter
https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/ifb-foerderkredit-sport
stellen. Anträge müssen per E-Mail eingereicht werden.
Für Kultureinrichtungen ist eine solche Unterstützung geplant. Weitere Infos und Antrag unter:
https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs
Hessen
Antragsberechtigt sind neben gewerblichen Betrieben explizit auch Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden. Die Höhe der Soforthilfe in Hessen beträgt für
- 0 bis 5 Arbeitnehmer: 10.000 Euro
- 6 bis 10 Arbeitnehmer: 20.000 Euro
- 11 bis 50 Arbeitnehmer: 30.000 Euro
Beantragung: Anträge können seit dem 30.03.2020 ausschließlich online beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden.
Weitere Infos und Antrag unter:
https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern sind wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen antragsberechtigt. Die Höhe der Soforthilfen beträgt:
- Bis zu 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte
- Bis zu 15.000 EUR für 5 bis 10 Beschäftigte
- Bis zu 25.000 EUR für 10 bis 24 Beschäftigte
- Bis zu 40.000 EUR für 24 bis 49 Beschäftigte
- Bis zu 60.000 EUR für 50 bis zu 100 Beschäftigte
Weiter Infos und Antrag unter:
https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/
Niedersachsen
In Niedersachsen werden nur wirtschaftlich tätige Vereine gefördert. Die Höhe der Soforthilfen in Niedersachsen beträgt:
- Bis zu 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte
- Bis zu 15.000 EUR für bis zu 10 Beschäftigte
- Bis zu 20.000 EUR für bis zu 30 Beschäftigte
- Bis zu 25.000 EUR für bis zu 49 Beschäftigte
Weitere Infos und Antrag unter:
https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Soforthilfe-Corona/index.jsp
Nordrhein-Westfalen
Das Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen umfasst auch gemeinnützige Träger mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und etwa freiberufliche Trainer*innen von Sportvereinen. NRW stockt das Programm auf und zahlt Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten ebenfalls einen Zuschuss.
Die Höhe der Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen beträgt bei:
- bis 5 Mitarbeiter: 9.000 Euro (Bundesleistung)
- bis 10 Mitarbeiter: 15.000 Euro (Bundesleistung)
- bis 50 Mitarbeiter: 25.000 Euro (Landesleistung)
Weitere Infos und Antrag unter:
https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html
Rheinland-Pfalz
Das Land Rheinland-Pfalz nutzt die Unterstützung des Bundes und erweitert diese durch Sofortdarlehen, die zurückgezahlt werden müssen.
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), die wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Die Höhe der Soforthilfe beträgt bei:
- bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 19.000 Euro)
- bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 25.000 Euro)
- bis zu 30 Beschäftigte: 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zzgl. Landeszuschuss 9.000 Euro
Der Bundeszuschuss muss nicht zurückgehzahlt werden.
Weitere Infos und Antrag unter:
https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/
Saarland
Soforthilfen für Kleinunternehmer und Kulturschaffende
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 10 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern und max. 700.000 Euro Umsatz oder 350.000 Euro Bilanzsumme im Jahr.
Die Höhe der Förderung beträgt für Antragsteller mit
- bis zu 5 Beschäftigten insgesamt bis zu 9.000 Euro,
- bis zu 10 Beschäftigten insgesamt bis zu 15.000 Euro.
Seit dem 02. April 2020 steht im Saarland nur noch die einheitliche Beantragung von Bundesmitteln zu Verfügung.
Weitere Infos und Antrag unter:
https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/soforthilfe-bund/soforthilfe-bund_node.html
Sachsen
Im Freistaat Sachsen werden wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen gefördert. Die Höhe der Soforthilfen in Sachsen beträgt:
- Bis zu 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
- Bis zu 15.000 EUR für bis zu 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
Weitere Infos und Antrag unter:
https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt gewährt Soforthilfen in Höhe von:
- Bis zu 9.000 EUR bei bis zu 5 Mitarbeitern
- Bis zu 15.000 EUR bei 6 bis 10 Mitarbeitern
- Bis zu 20.000 EUR bei 11 bis 25 Mitarbeitern
- Bis zu 25.000 EUR bei 26 bis 50 Mitarbeitern
Weitere Infos und den via E-Mail einzureichenden Antrag unter:
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-corona-soforthilfe.html
Schleswig-Holstein
Wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen erhalten Soforthilfen von der Investitionsbank Schleswig-Holstein ich Höhe von:
- 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte
- 15.000 EUR für 5 bis 10 Beschäftigte
- Sportverbände bis 2.000 Mitglieder: 2.500,-€
- Sportverbände bis 5.000 Mitglieder: 5.000,-€
- Sportverbände bis 15.000 Mitglieder: 10.000,-€
- Sportverbände bis 50.000 Mitglieder: 15.000,-€
- Sportverbände bis 75.000 Mitglieder: 20.000,-€
- Sportverbände über 75.000 Mitglieder: 25.000,-€
Die gewährten Soforthilfen müssen als einmaliger Zuschuss nicht zurückgezahlt werden.
Weitere Informationen und Antrag unter:
https://www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Sport/sport_corona_fachinhalt.html
Thüringen
In Thüringen erhalten wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen Soforthilfen in Höhe von:
- 9.000 (inkl. Hilfen des Bundes) EUR bei 1 bis 5 Beschäftigen
- 15.000 (inkl. Hilfen des Bundes) EUR bei 6 bis 10 Beschäftigten
- 20.000 EUR bei 11 bis 25 Beschäftigten
- 30.000 EUR bei 26 bis 50 Beschäftigten
https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020#foerderzweck