BMJV setzt Insolvenzantragspflicht aus
Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, haben dessen Geschäftsleiter ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Zum Schutz von Unternehmen, die aufgrund der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten, soll die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilte am 16.03.2020 mit, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung derzeit vorbereitet werde. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.
Welcher Zeitraum ist für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorgesehen?
Es ist geplant, dass für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird. Dies soll vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können. Ggf. kann die Maßnahme bis zum 31.03.2021 verlängert werden.
Was sind die geplanten Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?
Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Nach Auskunft des Bundesministeriums werde dazu ein genauer Kriterienkatalog erarbeitet.
Worauf müssen Geschäftsleiter jetzt in Bezug auf die geplante Aussetzung der Insolvenzantragspflicht achten?
Geschäftsleiter der betroffenen Unternehmen müssen zunächst – wie bisher – fortlaufend kontrollieren, ob die Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vorliegen und dies entsprechend dokumentieren. Um dem Risiko einer etwaigen Geschäftsführerhaftung und ggf. sogar strafrechtlichen Konsequenzen zu begegnen, müssen die Geschäftsleiter nunmehr zudem prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in ihrem konkreten Einzelfall erfüllt werden. Hierfür müssen sie insbesondere darauf achten, die Kausalität der Corona-Epidemie für den Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu belegen. Gern stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite.