Die entschärften Regelungen werden durch eine Neufassung der Nummer 2 des AEAO zu § 66 AO umgesetzt.
Zudem wird die Nichtbeanstandungsregelung, wonach eine Verwendung der Gewinne auch in anderen Zweckbetrieben als auch dem ideellen Bereich akzeptiert wird, auf das Jahr 2016 ausgedehnt!
Die wesentlichen Inhalte der Neufassung der Nummer 2 des AEAO zu § 66 AO stellen sich wie folgt dar:
1. Gewinnermittlung
a. Die grundsätzliche Regelung, dass Gewinne über den konkreten Finanzierungsbedarf hinaus schädlich sind, bleibt erhalten. Ebenso, dass die Höhe der Gewinne auf den Inflationsausgleich und die (zukünftigen) Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begrenzt ist.
b. Bei der Berechnung der zu betrachtenden Gewinne dürfen nun allerdings ausdrücklich Rücklagenbildungen nach § 62 Abs. 1 Nummer 1 und 2 (also KEINE freie Rücklage) mindernd berücksichtigt werden. Auflösungen und Verbräuche (soweit dieser in Aufwendungen und Abschreibungen besteht) solcher Rücklagen sind allerdings u.E. dann auch gegenläufig zu erfassen.
c. Gewinne, die in Zweckbetrieben erzielt werden, die auf der Grundlage "staatlich regulierter" Preise (z.B. einer "Gebührenordnung" nach § 90 SGB XI) entstehen, sind "kein Indiz dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen ausgeübt wird". Diese etwas umständliche Formulierung meint u.E. im Ergebnis, dass Gewinne in allen den Zweckbetrieben, deren Einnahmen sich auf Grund gesetzlicher Regelungen wie dem SGB ergeben, unabhängig von der Höhe gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich sind.
2. Verlustverrechnung innerhalb von § 66iger Zweckbetrieben
Es wird ein 3-Jahreszeitraum bei der Betrachtung eingeführt, d.h. in Summe über 3 Jahre muss die Grenze des "konkreten Finanzierungsbedarfs" überschritten sein. Damit sind zunächst auch Verlustverrechnungen innerhalb von § 66iger Zweckbetrieben in diesem Zeitfenster möglich. Da für 2016 noch die Nichtbeanstandungsregel gilt, sollte der erste 3-Jahres-Zeitraum mit dem Jahr 2017 beginnen.
3. Das Quersubventionierungsverbot mit anderen Zweckbetrieben wird aufgehoben und der neue Begriff der "wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre" eingeführt, innerhalb dessen eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten uneingeschränkt zulässig ist:
a. Zweckbetriebe nach § 66 AO (also z.B. ambulante Pflege, Flüchtlingsunterkünfte, Hausnotruf, Kleiderkammer etc.)
b. Zweckbetriebe nach § 68 AO, sofern gleichzeitig die Voraussetzungen nach § 66 erfüllt sind (also insbesondere Pflegeeinrichtungen)
c. Zweckbetriebe nach § 67 AO (Krankenhäuser)
d. Ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen nach § 66 AO vorlägen, wenn sie entgeltlich ausgeführt würden (hier also grundsätzlich alle Tätigkeiten für Personen im Sinne des § 53 AO)
In Summe sind daher die befürchteten negativen Auswirkungen des BMF-Schreibens vom 26.1.2016 und der damaligen Änderung der Nummer 2 des AEAO zu § 66 AO weitgehend beseitigt. Auch die zwischenzeitlich von vielen Trägern vorgenommenen kostenrechnerischen Anpassungen und Nebenrechnungen werden weitgehend nicht mehr notwendig sein.
BMF, Schreiben v. 6.12.2017, IV C 4 - S 0185/14/10002 :001, veröffentlicht am 15.12.2017 oder lesen Sie online hier.