Juristisch befasste sich der Streitfall mit einem bisher wenig beachteten Zweck, der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO, welcher häufig im Zusammenhang mit der Förderung der Bildung als „politische Bildung“ auftaucht (u. a. bei Attac) und für sich und alleinstehend – soweit ersichtlich – noch nicht vor einem Finanzgericht verhandelt wurde. Bisher galt lediglich, dass dieser steuerbegünstigte Zweck nur gegeben sei, wenn eine Körperschaft sich umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien beschäftigt und diese objektiv und neutral würdigt. Eine eher hölzerne Beschreibung, die sich abstrakt auf das Staatswesen, aber anscheinend nicht auf die Menschen, die dieses tragen, bezieht.
Dieses Defizits hatten wir uns mit dem gegenständlichen Verfahren angenommen und können nunmehr stolz verkünden, dass wir für unseren Mandanten erfolgreich waren, mit dem Ergebnis, dass nunmehr Petitionsplattformen von gemeinnützigen Trägern allein auf Spendenbasis und unabhängig davon betrieben werden können, an welchen Adressaten sich der Petitionsstarter mit seinem Anliegen wendet.
Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, so kann es bereits jetzt als Meilenstein für das Gemeinnützigkeitsrecht und als Erfolg für die Demokratie verbucht werden, um deren Förderung es ging. Bleibt es bei der Entscheidung, dann dürften sich steuerbegünstigte Organisation in Deutschland zukünftig auch konkret für die Demokratie im Sinne einer Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements auf diese und vielfältigere Weise einsetzen.