I. Stillschweigende Vertragsverlängerung durch AGB, § 309 Nr. 9b BGB
- Bei einem Vertrag, der die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen gegenüber Verbrauchern zum Gegenstand hat, ist eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages nur dann erlaubt, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann.
- Eine hiervon zum Nachteil des Kunden abweichende Vertragsabrede ist unwirksam.
- Für Verbraucherverträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurden (Internetshops) und auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind, ist auf der Unternehmerwebseite ein Kündigungsbutton zu installieren.
- Mit diesem Button hat der Kunde die Möglichkeit, durch die Kündigungsschaltfläche den Vertrag ordentlich oder außerordentlich zu beenden.
- Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als „Vertrag hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Schaltfläche und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein.
- Die Vorschriften zur Telefonwerbung wurden ebenfalls verstärkt. Der Gesetzgeber hat in § 7a UWG die verpflichtende Einwilligung in Telefonwerbung normiert. Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung einzuholen.
- Es muss die gesamte Einwilligung in das Telefonat dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt werden.
- Bislang war die Telefonwerbung ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers lediglich nach den Vorschriften der DSGVO unzulässig.
Das Gesetz wurde am 24.06.2022 vom Gesetzgeber verabschiedet. § 309 Nr. 9b BGB ist in der veränderten Form am 1.03.2022 in Kraft getreten. Für Verträge, die seitdem geschlossen wurden, gilt somit die neue Rechtslage. § 7a UWG ist ebenfalls bereits in Kraft getreten. Der „Kündigungsbutton“ tritt am 1.07.2022 in Kraft.