Arbeitnehmerüberlassung
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde bekanntlich in der letzten Legislaturperiode erheblich reformiert. Neben der Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von grundsätzlich 18 Monaten wurden insbesondere neue Regelungen zum Equal-Pay bzw. Equal-Treatment eingeführt. In § 20 AÜG (n.F.) wurde vereinbart, das AÜG im Jahre 2020 zu evaluieren.
Nun haben CDU, CSU und SPD sich im Rahmen der Sondierungsgespräche auf eine Evaluierung des Gesetzes bereits im Jahr 2019 verständigt. Daraus kann zum einen geschlossen werden, dass sich im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zumindest bis dahin nichts ändern wird. Andererseits könnte das "Vorziehen" des Evaluierungstermins auf ein verstärktes Änderungsbedürfnis zumindest ab dem Jahr 2019 hindeuten.
Arbeitsmarktpolitik
Die Sondierungsparteien bekennen sich in Ihrem Abschlusspapier zum Ziel der Vollbeschäftigung. Um dieses Ziel zu erreichen, soll ein neues Regelinstrument mit dem Namen "Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle" im SGB II geschaffen werden. Wie eine solche Maßnahme im Detail aussehen soll, bleibt abzuwarten.
Ein weiteres Instrument, um die Beschäftigungsfähigkeit und den beruflichen Aufstieg von möglichst breiten Bevölkerungsteilen gewährleisten zu können, soll die Einführung eines "Rechts auf Weiterbildungsberatung" durch die Agentur für Arbeit sein. Auch diesbezüglich bleibt die genaue Ausgestaltung abzuwarten. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll jedenfalls um 0,3 Prozent gesenkt werden.
Arbeitszeit/befristete Teilzeit
Konkreter werden die Parteien in ihrem Sondierungsabschlusspapier im Hinblick auf die Flexibilisierung der Arbeitszeit.
Durch Einführung einer Tariföffnungsklausel im Arbeitszeitgesetz soll auf Grundlage von Kollektivvereinbarungen insbesondere die wöchentliche Höchstarbeitszeit flexibel geregelt werden können.
Zudem soll ein befristetes Recht auf Teilzeit in Unternehmen, die in der Regel mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen, eingeführt werden. Dieses Recht soll jedoch nicht uneingeschränkt gelten. So soll der Arbeitgeber die befristete Teilzeit ablehnen können, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet.