Bisher war die Antragsstellung nach § 106 Abs. 1 SGB IV für Arbeitgeber freiwillig. Durch die Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ist die Antragsstellung nunmehr verpflichtend für Arbeitgeber.
Anhang
PDF als Datei im Anhang: "Wichtige Gesetzesänderungen bei Entsendungen"