Anpassung der Arbeitsschutzregel
Die SARS-CoV-Arbeitsschutzregel trat am 20.08.2020 in Kraft und wurde am 22.02.2021 erstmals aktualisiert. Sie gilt zeitlich für den gem. § 5 IfSG festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Wirkung der Arbeitsschutzregel
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und der diesbezüglichen Verordnungen den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie ist kein Gesetz und gilt nicht zwingend. Allerdings stellt sie für alle Betriebe einen verbindlichen Arbeitsschutzstandard dar, bei dessen Umsetzung Arbeitgeber den speziellen Anforderungen an den Arbeitsschutz aufgrund der Pandemie nachkommen. Diese speziellen Anforderungen sind insbesondere in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) geregelt. Gleichwohl können Arbeitgeber von der Arbeitsschutzregel abweichen und andere, gleich wirksame oder wirksamere Schutzmaßnahmen treffen.
Wesentliche Änderungen in der Fassung vom 19.04.2021
Gegenüber der Fassung vom 22.02.2021 wurden laut Information der BAuA folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:
- Klarstellungen und Konkretisierungen zur Beschaffenheit und zum Einsatz von Gesichtsmasken unter Berücksichtigung der konkreten Umstände,
- Ergänzungen zu Raumbelegung und Kontaktreduktion,
- Änderungen zum Einsatz von Warmlufttrocknern zur Handhygiene,
- Klarstellung zur Beschaffenheit geeigneter Desinfektionsmittel,
- ergänzende Hinweise auf aktuell erschienene Fachbeiträge zu mobilen Raumluftreinigern sowie
- Aktualisierungen in Bezug auf Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen.
Während § 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV bei der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen grundsätzlich eine Mindestfläche von 10 m² pro Person vorsieht, entschärft die Arbeitsschutzregel diese Vorgabe dahingehend, dass der Arbeitgeber die Mindestgrundfläche für die im Raum befindlichen Personen nunmehr selbst festlegen kann.
Darüber hinaus wurde die Definition eines Kurzzeitkontaktes in zeitlicher Hinsicht von ursprünglich 15 Minuten (kumulativer) Personenkontakt auf 10 Minuten reduziert. Diese Anpassung beruht auf entsprechend veränderten Hinweisen des RKIs zur Kontaktpersonennachverfolgung.
Fazit
Zwar ist weder der Verstoß gegen die Arbeitsschutzregel noch der Verstoß gegen die Corona-Arbeitsschutzverordnung (direkt) bußgeldbewehrt. Allerdings drohen bei Nichteinhaltung der Arbeitsschutzstandards Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern und/oder Betriebsräten. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde entsprechende Anordnungen auf Grundlage der Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen, deren Nichtbefolgung sodann bußgeldbewehrt ist (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) ArbSchG). Daher sollten Arbeitgeber die Konkretisierungen der Arbeitsschutzstandards durch die Arbeitsschutzregel einhalten. Problematisch erscheint allerdings die Abweichung zwischen Arbeitsschutzregel und Corona-Arbeitsschutzverordnung hinsichtlich der Mindestgrundfläche bei mehreren Beschäftigten in einem Raum. Hier dürften Arbeitgeber auf der sicheren Seite sein, wenn sie sich nach wie vor an dem Wert von 10 m² pro Beschäftigten orientieren.
Die Arbeitsschutzregel ist als Vorabversion unter nachfolgendem Link abrufbar: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2-Aenderungen-2.pdf?__blob=publicationFile&v=5