Die Handwerkskammer Freiburg hat in ihrer aktuellen Satzung und Geschäftsordnung nach dem so genannten "Freiburger Modell" die Vertretung der Kammer durch Mitglieder des Vorstandes (Präsident und Vizepräsident) geregelt. Einen von der Vollversammlung gewählten Hauptgeschäftsführer gibt es in der Handwerkskammer Freiburg nicht. Rechtlich bestehen gegen dieses sog. "Freiburger Modell" nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (4 K 196/04 vom 10.02.2005) keine Bedenken.
Nach der Geschäftsordnung der Handwerkskammer Freiburg kann der Vorstand über Änderung der Zahl der Geschäftsführer und Zahl der Geschäftsbereiche sowie den Inhalt der Geschäftsbereiche bestimmen. Der Vorstand kann auch während der Amtszeit der Geschäftsführer die Inhalte der Geschäftsbereiche ändern. Über die Bevollmächtigung eines Geschäftsführers zur Vertretung des verhinderten Präsidenten oder Vizepräsidenten entscheiden Präsident und Vizepräsident gemeinsam mit Zustimmung des Vorstandes - der so bevollmächtigte Geschäftsführer führt die Bezeichnung "Hauptgeschäftsführer"; der Entzug der Bevollmächtigung ist ebenfalls durch den Präsidenten und Vizepräsidenten gemeinsam mit Zustimmung des Vorstandes möglich. Diese Entscheidung ist bezüglich der Bevollmächtigung des Herrn Johannes Burger am vergangenen Freitag getroffen worden, was auch mit dem Wegfall des Titels "Hauptgeschäftsführer" einhergeht; unverändert ist Herr Burger Geschäftsführer der Handwerkskammer Freiburg.