Eine Ausnahme stellen seit der aktuellen Landesverordnung Friseure, und Kosmetikstudios dar. Bei handwerklichen Mischbetrieben mit Verkaufsräumen sind Warenbereiche für den Publikumsverkehr abzusperren; der Verkauf ist insoweit einzustellen. Dies gilt auch für Autohäuser mit Werkstattbereich, wobei schon bestellte Fahrzeuge noch zugelassen und ausgeliefert werden dürfen.
Die Verkaufsstellen des Lebensmittelhandwerks bleiben geöffnet, allerdings ohne die angegliederten Cafés. Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker und Optiker sind von der Schließung explizit ausgenommen.
„Das Handwerk trägt einen wichtigen Teil dazu bei, dass die Versorgung der Bevölkerung gesichert ist, ob mit Produkten oder Dienstleistungen. Das reicht von der Autoreparatur über Arbeiten rund ums Haus bis hin zur Sicherung von gesundheitsnahen Dienstleistungen wie Hörgeräteanpassungen oder Einlagen. Und natürlich sind unsere Lebensmittelgewerke vom Bäcker bis zum Metzger ein wichtiger Teil der wohnortnahen Versorgung“, so Handwerkskammerpräsident Joachim Wohlfeil.
Die Handwerkskammer Karlsruhe empfiehlt jedem Betriebsinhaber, die Gefährdungssituation für Mitarbeiter und Kunden fortlaufend zu überprüfen.
Zu beachten ist: Sollten einzelne Städte und Gemeinden aufgrund der Sicherheitslage zusätzlich weiterreichende Beschränkungen verfügen, gilt die strengere kommunale Regelung.