Den ehrgeizigen Entwicklungsingenieuren von Eibach waren die sportlichen Eckdaten dennoch nicht genug. Das Rezept für höchsten Fahrspaß sowie absolute Performance im Straßenverkehr und auf der Rennstrecke war schnell gefunden: Für den Toyota GR Yaris sind die bekannten Eibach PRO-KIT Performance Fahrwerksfedern ab sofort verfügbar. Die ersten Runden auf der legendären Nordschleife des Nürburgrings haben schon bewiesen, dass sich der von Eibach optimierte GR Yaris in der Grünen Hölle nicht verstecken muss.
Mit den Eibach PRO-KIT Performance Fahrwerksfedern wird eine Tieferlegung von rund 25 Millimetern an der Vorder- und Hinterachse erreicht. Das senkt nicht nur den ohnehin schon tiefen Schwerpunkt, sondern steigert auch die sportliche Optik des Japaners. Dennoch punktet der GR Yaris auch weiterhin mit seiner überzeugenden Alltagstauglichkeit. Erst bei sportlicher Beanspruchung spielen die Sportfedern durch eine progressive Auslegung ihr volles Potenzial aus. Die Lenkung ist besonders direkt und vermittelt maximale Rückmeldung an den Fahrer. In Verbindung mit einer gesteigerten Traktion sind künftige Höchstleistungen auf der Rennstrecke möglich.
Die PRO-KIT Performance Fahrwerksfedern werden in bekannter Eibach-Qualität und mit einer Materialgarantie von fünf Jahren geliefert. In Zusammenspiel mit den Seriendämpfern bereiten die Sportfedern größten Fahrspaß und pure Freude am Lenkrad. Selbstverständlich erfolgt die Lieferung inklusive dem zugehörigen Teilegutachten nach §19 StVZO. Die Eibach PRO-KIT Performance Fahrwerksfedern für den Toyota GR Yaris lassen sich wahlweise über den ausgewählten Fachhandel oder die Eibach Stützpunkte bzw. Einbau-Partner beziehen.
Artikelnummer:
E10-82-092-01-22
+ hochwertige Sportfedern vom bekannten Anbieter
+ Höchstleistungen im Zusammenspiel mit Seriendämpfern
+ bessere Traktion, optimiertes Handling
+ Tieferlegung an beiden Achsen (bis zu 25 mm)
+ attraktive, sportliche Optik
+ alltagstaugliche Dämpfercharakteristik
+ leistungsoptimiertes Fahrverhalten
+ mit Teilegutachten nach §19 StVZO