Alte und neue Rechtslage
Ein kurzer Beispielsfall macht die Änderungen deutlich: Ein gewerbliches Unternehmen erwirtschaftet konstant einen Jahresertrag von 1,0 Mio. Euro. Die guten Ergebnisse der vergangenen Jahre wurden in eine neue Lagerhalle investiert. Die alte Lagerhalle ist seitdem fremdvermietet und hat einen Wert von 9,0 Mio. Euro. Nach altem Recht wurde der durchschnittliche Jahresertrag der letzten drei Jahre mit dem Vervielfältiger 17,86 multipliziert, wonach das Unternehmen angenommen einen Wert von 17,86 Mio. Euro hat. Da der Wert der Immobilie mehr als 50 Prozent des Gesamtwerts des Unternehmens ausmacht, war eine Begünstigung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht ausgeschlossen.
Nach neuem Recht ist diese Steuerbelastung geringer. Zum einen wurde der Vervielfältiger von 17,86 auf 13,75 reduziert. Zum anderen kann ein Teil der Lagerhalle jetzt wie begünstigtes Vermögen behandelt werden. Nach neuer Rechtslage ergibt sich eine steuerliche Belastung von nicht einmal der Hälfte dessen, was nach altem Recht zu zahlen gewesen wäre.
Fazit
Nach neuem Recht haben Unternehmer selbst bei hohem Verwaltungsvermögen eine Chance auf eine geringe steuerliche Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer. Zudem bestehen weitere Gestaltungsmöglichkeiten, etwa die sogenannte „Reinvestitionsklausel“. Sie ermöglicht rückwirkend eine Steuerreduzierung, sofern Reinvestitionen innerhalb von zwei Jahren im übertragenen Betrieb im dort begünstigten Vermögen erfolgen.