Bisher hatte der Zoll als Aufsichtsbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ansicht vertreten, es genüge, wenn die Tätigkeit unter den Anwendungsbereich eines Mindestlohntarifvertrages fiele.
Dem ist das BAG nun entgegengetreten.
Eine praktische Bedeutung erlangt die Entscheidung des höchsten deutschen Ar-beitsgerichts in den Fällen, in denen zwar die Tätigkeit eines Gewerbes ausgeübt wird, für die ein Branchenmindestlohn gilt, der Kundenbetrieb aber diesem Gewerbe nicht angehört.
Beispiel : Ein Maler wird für Malerarbeiten an ein holzverarbeitendes Industrieunter-nehmen überlassen. Nach der bisherigen Ansicht des Zolls wäre das Zeitarbeitsun-ternehmen verpflichtet, den Mindestlohn zu gewähren, obwohl das Kundenunter-nehmen nicht dem Malergewerbe angehört. Nach der Entscheidung des BAG muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden, da der betriebliche Geltungsbereich des Mindestlohntarifvertrages für das Kundenunternehmen nicht eröffnet ist (kein Malerbetrieb).
Auch wenn die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen und deshalb eine ab-schließende Beurteilung noch nicht möglich ist, verdient die Entscheidung des BAG uneingeschränkte Zustimmung. Die Gegenansicht des Zolls führte zu unsinnigen und gesetzgeberisch nicht beabsichtigten Ergebnissen. Während das Zeitarbeitsunternehmen im obigen Beispielsfall zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet gewesen wäre, hätte für das Industrieunternehmen keine solche Verpflichtung bestanden, hätte es den Mitarbeiter selbst eingestellt.
Die Entscheidung des BAG bezieht sich auf die alte Fassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Da die vom BAG untersuchte Vorschrift aber in den wesentlichen Punkten wörtlich ins neue Arbeitnehmer-Entsendegesetz übernommen wurde, ist davon auszugehen, dass sich die Aufsichtsbehörden an dieser Entscheidung des BAG künftig orientieren. Um eine endgültige Sicherheit für unsere Mitglieder in dieser Frage herzustellen, wird der iGZ zusätzlich eine verbindliche Auskunft des Zolls einholen.
1. Ein Mindestlohn für Maler und Lackierer besteht zurzeit nicht, steht aber unmittelbar bevor. Das Beispiel unterstellt einen solchen Mindestlohn.