Mehr Mitbestimmungsrechte für Betriebsräte: Eine Sonderbehandlung von Zeitarbeitnehmern, die als Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber, dem Zeitarbeitsunternehmen, zuzuordnen sind, ist nach nicht zu begründen (vgl. §14, Abs. 1, AÜG). Einführung einer Höchstüberlassungsdauer: Eine Höchstüberlassungsdauer ist immer ein willkürlicher Eingriff und deshalb auch in den meisten europäischen Staaten nicht vorgesehen. Verbot des Einsatzes von Zeitarbeitskräften als Streikbrecher: Dies ist bereits jetzt im iGZ-DGB-Tarifvertrag verankert. Aufnahme der Zeitarbeit in das Arbeitnehmerentsendegesetz: Diese Forderung ist rechtssystematisch nachvollziehbar, ändert aber nichts an aktuell geltenden Rechtslage.
Gute Zeitarbeit in Deutschland die Regel
iGZ entschlossen gegen Missbrauchstendenzen
Mehr Mitbestimmungsrechte für Betriebsräte: Eine Sonderbehandlung von Zeitarbeitnehmern, die als Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber, dem Zeitarbeitsunternehmen, zuzuordnen sind, ist nach nicht zu begründen (vgl. §14, Abs. 1, AÜG). Einführung einer Höchstüberlassungsdauer: Eine Höchstüberlassungsdauer ist immer ein willkürlicher Eingriff und deshalb auch in den meisten europäischen Staaten nicht vorgesehen. Verbot des Einsatzes von Zeitarbeitskräften als Streikbrecher: Dies ist bereits jetzt im iGZ-DGB-Tarifvertrag verankert. Aufnahme der Zeitarbeit in das Arbeitnehmerentsendegesetz: Diese Forderung ist rechtssystematisch nachvollziehbar, ändert aber nichts an aktuell geltenden Rechtslage.