Personalausgaben können nicht als Ausgaben im Sinne der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden. Von den monatlichen Einnahmen abziehbar sind Personalkosten (Fertigungslöhne und Hilfslöhne, Gehälter, gesetzliche und freiwillige betriebliche soziale Ausgaben sowie alle übrigen Personalnebenkosten und sonstige Vergütungen), sofern diese nicht durch das Kurzarbeitergeld oder andere Ersatzleistungen abgedeckt sind und für die Erzielung der Einnahmen, von denen sie abgesetzt werden, im Förderzeitraum erforderlich waren. Gehälter für GmbH-Geschäftsführer können unter diesen Voraussetzungen von den Einnahmen abgezogen werden, sofern der Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft ist.
Solo-Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten bzw. einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Voraussetzungen sind dabei die (erstmalige) Antragstellung im März oder April, weder im März noch im April Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II und keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler. Nähere Informationen gibt es unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020.
Die IHK Bonn/Rhein-Sieg stellt zusätzlich zu den telefonischen Beratungen unter der Hotline 0228 2284 228 und den Informationen auf den Corona-Sonderseiten der IHK im Internet (www.ihk-bonn.de, Webcode @3510 und diversen Unterseiten) aktuelle Informationen und Hinweise auf ihren sozialen Medien unter https://www.facebook.com/IHK.Bonn/ und https://twitter.com/IHK_Bonn ein.