„Es ist natürlich zu begrüßen, dass Unternehmen durch den von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) entwickelten Fragebogen eine rechtssichere Unterstützung bei ihrer Berichtspflicht in dem oft sehr unspezifisch formulierten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bekommen“, kommentiert Dr. Hubertus Hille, Hauptgeschäftsführer der IHK Bonn/Rhein-Sieg. „Allerdings schießt das Bafa mit den insgesamt 437 vorgegebenen Antwortfeldern in dem „Fragenkatalog zur Berichterstattung gemäß § 10 Abs. 2 LkSG“ unseres Erachtens deutlich über das Ziel hinaus und schafft in einem ohne Frage wichtigen Themenbereich einen unnachvollziehbar hohen Bürokratieaufwand“, ergänzt Hille.
Zum 1. Januar tritt auch die „Strom- und Gaspreisbremse“ in Kraft, die aus technischen Gründen allerdings erst ab März, rückwirkend zum 1. Januar 23, angewandt wird. „Die Deckelung der Energiepreise und die automatische Anwendung, ohne gesonderte Antragsstellung durch die Unternehmer, hilft den ansässigen Unternehmen sowohl bezüglich der Planungssicherheit als auch bei der Vermeidung von Liquiditätsengpässen“, sagt Armin Heider, Bereichsleiter der IHK Bonn/Rhein-Sieg. „Aber auch hier droht ein Pferdefuß“, fährt er fort. „Sobald eine Entlastungssumme von 2 Millionen Euro überschritten wird, sind Meldepflichten zu berücksichtigen und gegebenenfalls müssen auch Arbeitsplatzgarantien gegeben werden sowie Verbote der Zahlung von Boni und Dividenden in Kauf genommen werden“, schließt Heider ab.
„Unter diesen Bedingungen ist es unerlässlich, dass das Land NRW ergänzende einfach umzusetzende Härtefallregelungen schafft um bedrohte Unternehmen zu unterstützen“.
Zu den Gesetzen:
Mehrwegverpackungen, Verpackungsgesetz
Vom 1. Januar 2023 an müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen.
Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Sie gilt für Letztvertreibende von Einweg-Kunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweg-Getränkebechern mit Getränken.
Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) tritt zum 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland in Kraft, ab Anfang 2024 dann auch für Betriebe ab 1.000 Mitarbeitenden.
Das Gesetz verpflichtet die unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten und die Maßnahmen in einem Bericht zu dokumentieren. Die Pflichten, die ein Betrieb zu erfüllen hat, sind nach seinen Einflussmöglichkeiten abgestuft. Dennoch ist das Gesetz ebenso für kleinere Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Denn diese können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens. Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches sind jedoch nicht Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen.
Energiepreisbremsen
Die Regelungen zu den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind in zwei Gesetzen gebündelt. Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse setzt die Empfehlungen der Unabhängigen ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme um. Es sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh im Jahr sowie für Pflegeeinrichtungen der Gaspreis auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde und für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird. Die Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.
Für die Verbrauchsgruppe Industrie mit einem Gas- und Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh wird der Preis pro Kilowattstunde für Gas auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Diese gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.