Bis auf Weiteres gilt noch keine Übermittlungsverpflichtung bei der Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht oder der Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KSTG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit
Elektronische Übermittlungspflicht für Unternehmensgründer
#GemeinsamUnternehmen Neue Regelung seit dem 1. Januar 2021
Bis auf Weiteres gilt noch keine Übermittlungsverpflichtung bei der Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht oder der Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KSTG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit