Am Ende des Bewilligungszeitraums werden nach einander alle Soforthilfeempfänger per Mail angeschrieben und gebeten, zu überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger mit der genannten Mail rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. „Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Soforthilfe erhalten hat, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist“, sagt Regina Rosenstock, Gesamtbereichsleiterin Unternehmensförderung der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Eine Überkompensation ist nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten.
Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert, ist aber nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Antragsteller muss den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 angeben. Um den Zuschuss zu erhalten, muss in Folge der Corona-Krise ein massiver betrieblicher finanzieller Engpass entstanden sein und vorhandene betriebliche Mittel reichten nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die vorhandenen Mittel umfassen nur den aktuellen Cashflow, also die Differenz von betrieblichen Einnahmen und Ausgaben und nicht betriebliche oder private Rücklagen oder Guthaben. Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten durch die Soforthilfe unterstützt werden. Personalkosten sind nicht abgedeckt. Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld. Ferner können Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Voraussetzungen sind die (erstmalige) Antragstellung im März oder April, keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April und keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.
Weitere Informationen zur Soforthilfe gibt es auf der Internetseite unter www.ihk-bonn.de, Webcode @3520 oder bei der telefonischen IHK-Hotline unter 0228 2284 228. Aktuelle Informationen gibt es auch auf https://www.facebook.com/IHK.Bonn/ oder https://twitter.com/IHK_Bonn Ferner richtet die IHK am Dienstag, 23. Juni, 10 Uhr, ein Webinar „Tipps zur Abrechnung der NRW Soforthilfe 2020“ aus. Nähere Informationen und Anmeldung unter www.ihk-bonn.de, Webcode @6492360.