- Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen halten.
- Werbeanlagen (etwa Lichtwerbungen oder Schaukästen) dürfen, von Ausnahmen abgesehen, in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden.
- In öffentlichen Nicht-Wohngebäuden dürfen zum Beispiel Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht beheizt werden. Ausnahmen gelten für sensible Einrichtungen, zum Beispiel Schulen oder Pflegeeinrichtungen.
- In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur zudem – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen. Das ist durchschnittlich ein Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtline für Raumtemperaturen vorgesehen ist.
- Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) müssen ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
- Bei zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen muss zudem die Temperatur auf das Maß reduziert werden, „das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen im Wasser zu vermeiden.“
- Zudem gilt für Gas- und Wärmelieferanten eine Reihe von Informationspflichten. Sie müssen ihren Kunden unter anderem den Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangenen und künftigen Abrechnungsperiode mitteilen, aber auch das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes bei Absenkung der Durchschnittstemperatur um ein Grad.
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