Oberlies weist darauf hin, dass die Position der IHK-Organisation gegen die Gebührenpflicht für Computer mit Internetzugang durch die beiden Urteile bestätigt wurde, sie aber erst den Anfang der gerichtlichen Auseinandersetzung darstellen. "Gleichwohl sollten die betroffenen Unternehmen die Möglichkeiten des Rechtschutzes bezogen auf ihren Einzelfall abwägen und ggf. unter Bezugnahme auf die Urteile gegen Gebührenbescheide vorgehen", so Oberlies: "Bei der gewerblichen Nutzung des PC im Arbeitszimmer der privaten Wohnung, für die bereits Rundfunkgebühr gezahlt wird (VG Braunschweig), lässt sich ein anderes Ergebnis kaum begründen. Für den PC in den Geschäftsäumen, in denen keine anderen Empfangsgeräte zu einer Gebührenpflicht führen, ist das Ergebnis durchaus offen, wobei wir von einer Bestätigung des VG Koblenz ausgehen."
Die Kläger hatten in beiden Fällen den Weg beschritten, das Gerät anzumelden und gleichzeitig auf die Gebührenfreiheit hingewiesen. Die bußgeldbewehrte Anzeigepflicht nach § 3 RGebStV entsteht zwar im Grundsatz nur bei gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräten, doch erfassen die Ausnahmeregelungen von der Meldepflicht nicht alle Ausnahmen von der Gebührenpflicht. Zudem ist nach der Lösung des VG Koblenz eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, so dass zur Vermeidung des Risikos eines Bußgeldes auch Computer mit Internetanschluss angemeldet werden sollten. Bei der Anmeldung sollte gleichwohl auf die Gebührenfreiheit der Geräte nach Maßgabe der Urteile hingewiesen werden.
Nähere Informationen zu den Urteilen gibt es bei Heiko Oberlies, IHK Bonn/Rhein-Sieg, Bonner Talweg 17, 53113 Bonn.