Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung von § 149 AO soll in der ersten Sitzungswoche 2021 aus dem Bundestag eingebracht werden. BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben per BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2020 bereits einer Verlängerung der Frist bis zum 31. März 2021 zugestimmt.
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